Betriebsspezifische Betreuung

Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten, z. B. spezifische Gefährdungen, in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden.

Daher ist eine pauschale, generell gültige Festlegung von Einsatzzeiten für diesen Teil der Betreuung nicht möglich. Die Betreuungsleistungen und der Betreuungsumfang müssen vielmehr in jedem einzelnen Betrieb ermittelt und festgelegt werden. Das Ergebnis dieses Prozesses muss regelmäßig überprüft werden und falls erforderlich angepasst werden. Eine bereits vorliegende qualitativ hochwertige Gefährdungsbeurteilung erleichtert diese Arbeit.

Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung

Die betriebsspezifische Betreuung enthält sowohl Aufgabenfelder, die regelmäßig vorliegen und solche, die eher temporär auftreten. Der Umfang und die Leistungen dieses Teils der Betreuung sollten sich entsprechend der betrieblichen Entwicklung sowie dem Stand von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb dynamisch verhalten.

In der DGUV Regel 100-002 (zu Anlage 2, Abschnitt III)  werden mögliche Betreuungsanlässe für die einzelnen Aufgabenfelder beschrieben. Dies soll es den Betrieben ermöglichen, den Umfang der Betreuung zu ermitteln.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung zu erbringen (Aufgabenfeld 4). Der dafür erforderliche Zeitaufwand darf nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet werden.

Die Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung

  1. Regelmäßig vorliegende Anlässe der betriebsspezifischen Betreuung
  2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation
  3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation
  4. Arbeitsmedizinische Vorsorge
  5. Betriebliche Aktionen, Schwerpunktprogramme und Kampagnen 

Ermittlung des Betreuungsumfangs

Für jedes Aufgabenfeld muss der Unternehmer prüfen, ob es für den eigenen Betrieb „relevant“ ist, d. h. ob in diesem Aufgabenfeld Betreuungsbedarf besteht. Diese Prüfung sollte regelmäßig erfolgen, insbesondere nach wesentlichen Änderungen im Betrieb. Weiterhin müssen die zu erledigenden Aufgaben und der dafür erforderliche Personalaufwand festgelegt werden. Bei diesem Prozess muss sich der Unternehmer von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft beraten lassen. Der Betriebsrat hat ein Mitwirkungsrecht. Die Betreuungsleistungen werden mit Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft schriftlich vereinbart.

In der DGUV Regel 100-002 (zu Anlage 2, Abschnitt III) ist ein mögliches Verfahren beschrieben, wie der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung festgestellt werden kann. Dieses Verfahren enthält für jedes Aufgabenfeld eine Reihe von möglichen Betreuungsanlässen. So kann festgestellt werden, ob das jeweilige Aufgabenfeld für den Betrieb relevant ist. In einem zweiten Schritt werden dann die einzelnen Betreuungsleistungen und der Personalaufwand, also der zeitliche Umfang der Betreuung, ermittelt. Diese sollte getrennt für die Sifa, den Betriebsarzt und – sofern gewünscht – für Personen mit spezieller Fachkompetenz erfolgen.

Unabhängig davon, welches Verfahren angewandt wird, um die Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung zu ermitteln: Das Zusammenwirken von Unternehmens- bzw. Betriebsleitung, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und - sofern vorhanden - Betriebsrat ist von großer Bedeutung. Gerade die Fachkräfte mit ihrer hohen betrieblichen Präsenz sollten diese Chance zur Kooperation nutzen.

Zusammenwirken der betrieblichen Akteure

Verweise
Tabelle der Betriebsarten
  • Webcode: 15362005