Prüfungsordnung

Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa)

Stand: 10.10.2023

Präambel

Nach der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ kann die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) erforderliche Fachkunde als nachgewiesen angesehen werden, wenn neben der beruflichen Grundqualifikation und Berufserfahrung ein einschlägiger Ausbildungslehrgang erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Grundsätze für die Ausbildung wurde durch das Bundesministerium für Arbeit 1997 vorgegeben und werden durch das von den Unfallversicherungsträgern erarbeitete Ausbildungsmodell zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit vom 3. November 2011 konkretisiert und umgesetzt.

Als Nachweis für den erfolgreichen Abschluss des Ausbildungslehrgangs sind Lernerfolgskontrollen durchzuführen, die auf bundeseinheitlichen Kriterien beruhen und die den vom Bundesministerium vorgegebenen Grundsätzen entsprechen. Die nachfolgende Prüfungsordnung setzt diese Anforderung um.

I Allgemeines

a) Geltungsbereich

(1) Die Prüfungsordnung gilt für alle Personen, die an dem Sifa-Ausbildungslehrgang teilnehmen.
(2) Die Prüfungsordnung wird den Teilnehmenden im Ausbildungslehrgang auf der Lernplattform im Prüfungscenter zur Verfügung gestellt.

b) Lernerfolgskontrollen: Grundsätze

(1) Der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungslehrgangs ist durch insgesamt 6 bestandene Lernerfolgskontrollen nachzuweisen
(2) Gegenstand der Lernerfolgskontrollen sind die für die Tätigkeit als Fachkraft für Arbeitssicherheit erforderlichen Kompetenzen. Die Kompetenzanforderungen sind in dem Kompetenzprofil der Fachkraft für Arbeitssicherheit näher beschrieben. Das Kompetenzprofil wird den Teilnehmenden vor Beginn des Ausbildungslehrgangs zur Verfügung gestellt.
(3) Prüfungs- und Ausbildungssprache ist grundsätzlich deutsch. Über Ausnahmen entscheidet der Ausbildungsträger.
(4) Die Termine der Lernerfolgskontrollen sind verbindlich und werden den Teilnehmenden zu Beginn des Ausbildungslehrgangs mitgeteilt.
(5) Die Lernerfolgskontrollen 1 - 6 sind innerhalb von 3 Jahren ab dem 1. Tag des Seminars 1 abzuschließen. Eine Verlängerung um höchstens ein Jahr ist möglich, wenn ein besonderer Härtefall vorliegt. Hierüber entscheidet der Ausbildungsträger. Sind nach Ende dieses Zeitraums nicht alle Lernerfolgskontrollen bestanden, ist die Teilnahme am Ausbildungslehrgang ohne Erfolg beendet.
(6) Die Kriterien und der Maßstab für die Bewertung der jeweiligen Lernerfolgskontrolle müssen für die Teilnehmenden vorab erkennbar sein.

II Zulassung zur Lernerfolgskontrolle

a) Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zu einer Lernerfolgskontrolle kann zugelassen werden, wer aktiv und vollständig an allen im Ausbildungsplan bis dahin vorgesehenen Modulen teilgenommen hat. Eine aktive Teilnahme zeigt sich zum Beispiel durch Mitwirkung in Gruppenarbeitsphasen, bei der Erstellung und Bereitstellung von Dokumentationen und Ergebnispräsentationen, bei der Durchführung von Simulationen (Präsentationen, Moderation, Beratungssituationen), der Diskussionsleitung, der Pflege des eigenen Portfolios, der kontinuierlichen Nutzung des Lernblogs zur Selbstreflexion, der Beteiligung an Diskussionen im Seminar und im selbstorganisierten Lernen (hier im Besonderen die Bearbeitung der Übungen).
(2) Eine vollständige Teilnahme im Sinne des Absatzes 1 liegt grundsätzlich nicht vor, wenn während einer Präsenzwoche mehr als fünf Lerneinheiten bzw. während einer halben Präsenzwoche mehr als zwei Lerneinheiten versäumt wurden.
(3) Über die Zulassung zur Lernerfolgskontrolle entscheidet der Ausbildungsträger.

b) Zulassung zu den einzelnen Lernerfolgskontrollen

Voraussetzung für die Zulassung zu den Lernerfolgskontrollen 2 bis 5 ist das Bestehen der jeweils vorherigen Lernerfolgskontrolle. Voraussetzung für die Lernerfolgskontrolle 6 ist das Bestehen der Lernerfolgskontrollen 1,2 und 3.

III Durchführung der Lernerfolgskontrollen

a) Lernerfolgskontrolle 1

(1) Die Lernerfolgskontrolle 1 wird zum Abschluss der selbstorganisierten Lernzeit (SOL) 4 und vor Praktikumsteil (PRA) 2 durchgeführt. Sie besteht aus der Bearbeitung eines vorgegebenen Fallbeispiels zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Lernfelder 1, 2 und 3.
(3) Bestanden hat, wer mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht.
(4) Werden weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden. Sie kann einmalig nachbearbeitet werden. Die Lernbegleitung legt hierfür eine angemessene Bearbeitungszeit fest. Werden die erforderlichen 50% der Gesamtpunktzahl auch dann nicht erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle endgültig nicht bestanden.

b) Lernerfolgskontrolle 2

(1) Die Lernerfolgskontrolle 2 ist Bestandteil des Praktikumsteils (PRA) 2. Sie besteht aus einem auf der Basis des abgeleisteten PRA 2 zu fertigenden Praktikumsbericht und wird von der den Teilnehmenden betreuenden Aufsichtsperson beurteilt. Der Praktikumsbericht besteht aus zwei Teilen:

  • einer Dokumentation der durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen, gerichtet an die zuständige Führungskraft, und
  • einem an den Ausbildungsträger gerichteten Teil.

Zum Bestehen ist es erforderlich, dass aus dem Bericht die Anwendung der erlangten Kompetenzen in den Kompetenzbereichen „Know-how“, „Umgang mit anderen“ und „Umgang mit sich selbst“ erkennbar werden.
(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Lernfelder 1, 2 und 3.
(3) Bestanden hat, wer in den drei Kompetenzbereichen „Know-How“, „Umgang mit Anderen“, „Umgang mit sich selbst“ jeweils mindestens 50% der jeweiligen Gesamtpunktzahl erreicht hat.
(4) Werden in einem der drei Kompetenzbereiche weniger als 50 % der jeweiligen Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden. In diesem Fall kann die Lernerfolgskontrolle nachbearbeitet oder ein neues Praktikumsthema zur Neubearbeitung vereinbart werden. Die Lernbegleitung gibt den Teilnehmenden hierzu eine Empfehlung. Bei erneutem Nichtbestehen ist eine Nachbearbeitung möglich. Die Lernbegleitung legt hierfür eine angemessene Bearbeitungszeit fest. Wird auch diese nicht bestanden, ist die Lernerfolgskontrolle endgültig nicht bestanden.

c) Lernerfolgskontrolle 3

(1) Die Lernerfolgskontrolle 3 wird zum Abschluss der selbstorganisierten Lernzeit (SOL) 5 durchgeführt. Sie besteht aus der Fortsetzung der Bearbeitung des Fallbeispiels der Lernerfolgskontrolle 1.
(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Lernfelder 1 bis 4.
(3) Bestanden hat, wer mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht.
(4) Werden weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden. In diesem Fall kann die Lernerfolgskontrolle einmal nachbearbeitet werden. Die Lernbegleitung legt hierfür eine angemessene Bearbeitungszeit fest. Wird diese nicht bestanden, ist die Lernerfolgskontrolle endgültig nicht bestanden.

d) Lernerfolgskontrolle 4

(1) Die Lernerfolgskontrolle 4 ist Bestandteil des Praktikumsteils (PRA) 3. Sie baut auf Lernerfolgskontrolle 2 auf und besteht aus einem auf der Basis des abgeleisteten Praktikumsmoduls zu fertigenden Praktikumsbericht. Der Praktikumsbericht besteht aus zwei Teilen:

  • einer Dokumentation der durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen, gerichtet an die zuständige Führungskraft, und
  • einem an den Ausbildungsträger gerichteten Teil.

Zum Bestehen ist es erforderlich, dass aus dem Bericht die Anwendung der erlangten Kompetenzen in den Kompetenzbereichen „Know-how“, „Umgang mit anderen“ und „Umgang mit sich selbst“ erkennbar werden.
(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Lernfelder 1 bis 4.
(3) Bestanden hat, wer in den drei Kompetenzbereichen „Know-how“, „Umgang mit Anderen“, „Umgang mit sich selbst“ jeweils mindestens 50% der jeweiligen Gesamtpunktzahl erreicht hat.
(4) Werden in einem der drei Kompetenzbereiche weniger als 50 % der jeweiligen Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden. In diesem Fall kann die Lernerfolgskontrolle nachbearbeitet werden. Die Lernbegleitung legt hierfür eine angemessene Bearbeitungszeit fest.
(5) Werden nach der Nachbearbeitung weiterhin weniger als 50% der Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle endgültig nicht bestanden.

e) Lernerfolgskontrolle 5

(1) Die Lernerfolgskontrolle 5 wird im Rahmen des Seminars (SEM) 7 durchgeführt. Sie besteht aus einer Beratungsleistung aufbauend auf dem Praktikumsteil (PRA) 4, und umfasst eine Themenvorstellung, die Durchführung einer Beratung und den Umgang mit einer empfangenen Beratung.
(2) Prüfungsgegenstand sind die Lerninhalte der Lernfelder 1 bis 5.
(3) Bestanden hat, wer mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht.
(4) Werden weniger als 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht, ist die Lernerfolgskontrolle nicht bestanden. In diesem Fall kann die Lernerfolgskontrolle wiederholt werden. Wird auch die Wiederholung nicht bestanden, ist die Lernerfolgskontrolle endgültig nicht bestanden.

f) Lernerfolgskontrolle 6

(1) Die Lernerfolgskontrolle wird in der Ausbildungsstufe III (Lernfeld 6) durchgeführt.
(2) Gegenstand der Lernerfolgskontrolle sind die Lerninhalte der Lernfelder 1-4 und 6.
(3) Die Lernerfolgskontrolle 6 besteht aus einer nach Meinung der BG ETEM angemessenen Zahl schriftlicher Fragen, für die eine Bearbeitungszeit von einer Stunde zur Verfügung steht.
(4) Für die Bearbeitung der Fragen sind keine Hilfsmittel zulässig.
(5) Die zu erreichende Punktzahl pro Aufgabe sowie die Gesamtpunktzahl müssen für den Prüfungsteilnehmer erkennbar sein.
(6) Bestanden hat, wer mindestens 50 % der Gesamtpunktzahl erreicht.
(7) Wird die notwendige Punktzahl nicht erreicht, erfolgt eine mündliche Prüfung. Bei Nichtbestehen der mündlichen Prüfung muss das Lernfeld 6 wiederholt werden. Verlauf und Bewertung der mündlichen Prüfung werden dokumentiert.

g) Täuschungsversuche und Störung

(1) Jede Lernerfolgskontrolle stellt eine Überprüfung des Lernstandes der einzelnen Teilnehmenden dar und muss somit zwingend als Einzelleistung erbracht werden. Erkennbare Beteiligung Anderer an der abgegebenen Lernerfolgskontrolle wird als Täuschungsversuch gewertet.
(2) Wer das Ergebnis der Lernerfolgskontrolle durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen sucht oder gegen wen ein derartiger Verdacht besteht, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Fall gilt die Lernerfolgskontrolle als nicht bestanden. Bei Unklarheiten kann die Lernerfolgskontrolle unter Vorbehalt fortgesetzt werden. Der Sachverhalt ist vom Prüfer festzustellen und zu protokollieren. Etwaige unzulässige Hilfsmittel können einbehalten werden und sind nach abschließender Entscheidung zeitnah auszuhändigen.
(3) Stört ein Teilnehmer den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf erheblich, kann er von der Prüfung ausgeschlossen werden, wenn er sein störendes Verhalten trotz Ermahnung fortsetzt. In diesem Fall gilt die Lernerfolgskontrolle als nicht bestanden.

h) Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Versäumen Teilnehmende eine Lernerfolgskontrolle, so gilt diese als „nicht bestanden“. Dies gilt nicht, sofern das Versäumnis von den Teilnehmern nicht zu vertreten ist. Hierüber entscheidet der Ausbildungsträger, der entsprechende Nachweise verlangen kann.

IV Ergebnis der Lernerfolgskontrollen und Abschlussurkunde

a) Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen

(1) Als Ergebnis der Lernerfolgskontrollen wird „bestanden“ oder „nicht bestanden“ festgestellt.
(2) Die Lernerfolgskontrollen werden von einer Lernbegleiterin / einem Lernbegleiter bewertet. Lernerfolgskontrollen, die im Rahmen einer letztmaligen Wiederholung oder Nachbearbeitung durchgeführt werden, werden von zwei Lernbegleitenden bewertet.
(3) Die Ergebnisse der Lernerfolgskontrollen werden den Teilnehmenden bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt grundsätzlich über den Kurs im Learning Management System des Ausbildungsträgers („Sifa-Lernwelt“). Mit dem endgültigen Nicht-Bestehen einer Lernerfolgskontrolle (1-5) ist der Ausbildungslehrgang beendet.

b) Bescheinigungen und Abschlussurkunde

(1) Mit Bestehen der Lernerfolgskontrolle 1 bis 5 sind die Ausbildungsstufen I und II abgeschlossen. Hierüber erhalten die Teilnehmenden eine Bescheinigung.
(2) Mit Bestehen der Lernerfolgskontrolle 6 ist die Ausbildungsstufe III abgeschlossen. Hierüber erhalten die Teilnehmenden eine Bescheinigung.
(3) Sind die Lernerfolgskontrollen 1 bis 6 innerhalb der Frist (I b) Abs. 5) erfolgreich abgelegt worden, stellt der Ausbildungsträger eine Abschlussurkunde über den erfolgreichen Abschluss des Ausbildungslehrgangs aus. Die Abschlussurkunde weist aus, welche Branche dabei Gegenstand der Ausbildungsstufe III (Lernfeld 6) war. Zuständig für das Ausstellen der Abschlussurkunde ist der Ausbildungsträger, der die zeitlich letzte Lernerfolgskontrolle vornimmt. Werden weitere Stufen III absolviert, wird keine neue Abschlussurkunde ausgestellt, sondern lediglich die erfolgreiche Teilnahme bescheinigt.

c) Dokumentation der Prüfungsleistungen

(1) Die Bewertungen der Prüfungsleistungen sind zu begründen, schriftlich zu dokumentieren und von den bewertenden Lernbegleitungen zu unterschreiben. Die Unterlagen werden bei dem Ausbildungsträger aufbewahrt.
(2) Unterlagen der Lernerfolgskontrollen werden vom Ausbildungsträger ein Jahr nach Abschluss der Ausbildung oder vier Jahre nach Beginn der Ausbildung des Teilnehmers gelöscht.

d) Einsicht in Unterlagen der Lernerfolgskontrollen

(1) Teilnehmende können nach Abschluss einer Lernerfolgskontrolle auf schriftlichen Antrag Einsicht in die entsprechenden Unterlagen nehmen.
(2) Die Teilnehmenden dürfen keine Kopien oder Abschriften dieser Unterlagen anfertigen.

c) Unterlagen zum Lehrgangverlauf

(1) Unterlagen und Informationen zum Lehrgangsverlauf werden im Teilnehmermanagement-Programm zehn Jahre gespeichert; Urkunden und Nachweise über das erfolgreiche Absolvieren des Ausbildungslehrgangs werden 20 Jahre lang archiviert.

V. Widerspruchsregelung und Inkrafttreten

a) Widerspruch

(1) Gegen Entscheidungen des Ausbildungsträgers können Teilnehmende innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder per E-Mail an sifa@bgetem.de Widerspruch einlegen.

b) Inkrafttreten

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 23.10.2023 in Kraft.

  • Webcode: 24104002
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Stornogebühr

Bei einer eingehenden Stornierung im Zeitraum von weniger als 10 Kalendertagen vor Seminarbeginn oder bei Nichterscheinen wird eine Stornogebühr erhoben. mehr

Unternehmermodell

Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten.