Krankentransport

Nach einem Unfall muss nicht immer der Rettungsdienst gerufen werden. Ersthelfende vor Ort entscheiden, wie Verletzte zum Arzt oder in die Klinik kommen.

Ersthelfende – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – entscheiden im Rahmen der Ersten Hilfe, ob und wie Verletzte zu einem von den Berufsgenossenschaften zugelassenen Durchgangsarzt (D-Arzt) oder ins Krankenhaus gebracht werden. Kriterien dafür sind die Schwere der Verletzungen und die körperliche Verfassung der Verletzten.

Möglicherweise muss der Rettungsdienst gerufen werden. Ist es gesundheitlich unbedenklich, kann der Transport auch mit einem Taxi, Dienst- oder Privatwagen oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln stattfinden, z. B. bei kleineren Platz-, Kratz- und Schürfwunden, leichten Prellungen oder Quetschungen.

Begleitung beim Transport

Ob Ersthelfer oder andere Kollegen den Transport begleiten, müssen Hilfeleistende nach bestem Wissen einschätzen. Natürlich kann von einem medizinischen Laien nicht erwartet werden, dass er die Transportfähigkeit umfassend einschätzt. Maßstab ist deshalb der gesunde Menschenverstand.

BG trägt die Kosten für den Transport

Versicherte haben grundsätzlich einen Anspruch auf Kostenerstattung von Fahrt- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall entstehen. Hierunter fallen auch die Kosten für den Krankentransport. Die Erstattung richtet sich nach den Reisekostenrichtlinien der gesetzlichen Unfallversicherung. Ist die Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs oder eines Kraftfahrzeuges wegen Art oder Schwere der Verletzung nicht möglich oder nicht zumutbar, so erstattet die BG ETEM die Kosten für die Inanspruchnahme eines besonderen, angemessenen Beförderungsmittels (z. B. Taxi, Mietwagen oder Krankentransportfahrzeug). Ob eine Beförderung angemessen ist, ist immer im Einzelfall zu betrachten und sollte ärztlich bescheinigt werden.

Die entstandenen Fahrtkosten können von Versicherten geltend gemacht werden. Erstattungsberechtigt ist im Falle eines Arbeitsunfalls immer der Versicherte selbst. Deshalb kann die BG an Arbeitgeber oder Kollegen, die einen Transport zum Arzt mit dem eigenen PKW durchführen, grundsätzlich keine Kostenerstattung vornehmen. Der Versicherte kann seinen Fahrtkostenanspruch jedoch an diese abtreten. Alternativ können Arbeitskolleginnen und -kollegen auch den Arbeitgeber nach einer Kostenerstattung fragen, da diese im Rahmen seiner Verpflichtung zur Ersten Hilfe tätig werden.

Versicherungsschutz

Der notwendige Transport und die Begleitung von Verletzten sind unabhängig vom Verkehrsmittel Teil der Ersten Hilfe. Ersthelfende – egal, ob ausgebildet und betrieblich benannt oder nicht – sind deshalb (ebenso wie Verletzte) dabei grundsätzlich gesetzlich gegen Unfälle versichert. Dies gilt in der Regel auch für den Rückweg in den Betrieb.

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