Versicherungsschutz

Wer ist versichert?

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
    Beschäftigte sind ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Einkommens und unabhängig davon, ob es sich um eine ständige oder nur vorübergehende Tätigkeit handelt, versichert. Auch wer ein Praktikum absolviert oder geringfügig beschäftigt ist, steht in der Regel unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem ersten Tag der Tätigkeit.
  • Unternehmerinnen, Unternehmer und Selbständige
    Für Unternehmerinnen und Unternehmer der Bereiche Druck und Papierverarbeitung sowie Textil und Bekleidung besteht eine Pflichtversicherung. Unternehmerinnen und Unternehmer der übrigen Branchen können sich freiwillig gegen Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten versichern. Für sie beginnt der Versicherungsschutz erst nach ihrer Anmeldung.
  • Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind
    Personen, die nicht im Unternehmen beschäftigt sind, sich jedoch im Auftrag oder mit Zustimmung der Unternehmensleitung auf der Unternehmensstätte aufhalten, sind während des Aufenthalts auf der Unternehmensstätte beitragsfrei versichert, soweit sie nicht schon nach anderen Vorschriften versichert sind. Kein Versicherungsschutz besteht für Kunden und Kundinnen während des Aufenthalts in öffentlich zugänglichen Ladenlokalen oder ähnlichen Räumen, in denen das Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen entgeltlich oder unentgeltlich anbietet.

 

Häufig gestellte Fragen

Diese Arbeitsverhältnisse sind genauso wie alle anderen Arbeitsverhältnisse versichert. Es gibt keine Unterscheidung nach der Höhe des Arbeitsentgeltes. Die Beiträge werden allein von den Unternehmern gezahlt.

Der Gesetzgeber überlässt es den Berufsgenossenschaften zu entscheiden, ob sich Unternehmer bei ihnen freiwillig versichern können oder ob sie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft automatisch pflichtversichert sind. Für welche Regelung sich eine Berufsgenossenschaft entschieden hat, steht in der Satzung. Bei der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse können sich Unternehmer der feinmechanischen und elektrotechnischen Branchen freiwillig versichern. Dies gilt auch für ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten sowie für unternehmerähnlich tätige Personen (z. B. Gesellschafter einer GmbH, die gleichzeitig Geschäftsführer sind). Für Unternehmer der Branchen der ehemaligen Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft besteht eine Pflichtversicherung.

Hier ist neben dem Gesellschaftsvertrag auch der Anstellungsvertrag, der das Innenverhältnis des Geschäftsführers zur GmbH regelt, ausschlaggebend. Je nach den Umständen des Einzelfalles kann der Geschäftsführer abhängig Beschäftigter (dann versichert), oder Selbständiger (dann nicht versichert) sein.

Es kommt dabei nicht alleine auf die rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, sondern auch auf die tatsächlichen Umstände an. Besteht kein Pflichtversicherungsverhältnis, kommt eine freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft in Betracht.

In den meisten Fällen wird die Entsendung von Mitarbeitern ins Ausland vorübergehend und nur von kurzer Dauer sein. Eine Geschäftsreise oder ein Auslandseinsatz von ein paar Tagen oder Wochen ist in aller Regel unproblematisch. Der Versicherungsschutz besteht weiter.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite Versicherungsschutz im Ausland.

Nein. Diese Arbeitnehmer unterliegen weiterhin dem ausländischen Versicherungsverhältnis. Dies gilt umgekehrt auch für deutsche Beschäftigte, die ihren inländischen Versicherungsschutz behalten, wenn sie vorübergehend ins Ausland entsandt werden.

Nach der Satzung unserer Berufsgenossenschaft sind Personen, die sich im Auftrag oder mit Zustimmung des Unternehmens auf der Betriebsstätte aufhalten (z. B. bei einem "Tag der offenen Tür"), während ihres Aufenthaltes versichert. Dies gilt nicht für Personen, die schon nach anderen Vorschriften versichert sind (z.B. der Kurierfahrer, der auf das Firmengelände kommt, da dieser bereits als Beschäftigter über den Kurierdienst versichert ist). Darüber hinaus sind auch Kunden, die einen Einkauf tätigen oder sonstige Dienstleistungen in Auftrag geben (z. B. Wäsche in einer Reinigung abgeben) nicht versichert.

Ferienjobber und Praktikanten sind in das Unternehmen und dessen Arbeitsprozesse eingegliedert und weisungsgebunden tätig. Sie sind deshalb wie die sonstigen Beschäftigten versichert. Der Versicherungsschutz besteht vom ersten Arbeitstag an und ist unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie von der Höhe des Entgelts.

Der vom Unternehmen zu leistende Beitrag für Ferienjobber und bezahlte Praktikanten richtet sich wie bei regulären Beschäftigungsverhältnissen nach der Höhe des gezahlten Entgelts. Das Unternehmen meldet diese Personen automatisch über die Entgeltsumme im Lohnnachweis an die Berufsgenossenschaft.

Ein Schülerpraktikum während des Schuljahres ist Teil der schulischen Ausbildung und daher über die Schüler-Unfallversicherung abgesichert. Freiwillige Praktika, die in den Ferien stattfinden, sind über die für das Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft abgesichert. Dies gilt auch für in der Studienordnung vorgeschriebene oder freiwillige Praktika von Studenten.

Versicherungsschutz bei der BG ETEM besteht für Personen, die sich zur Erstellung ihrer Doktorarbeit auf dem Gelände eines Mitgliedsbetriebes der BG ETEM aufhalten. Befindet sich der Doktorand lediglich zur Erstellung seiner Doktorarbeit auf dem Betriebsgelände des Mitgliedsunternehmens, so besteht Versicherungsschutz über die Satzung der BG ETEM. Befindet sich der Doktorand in einem echten Beschäftigungsverhältnis mit Entgeltzahlung und ist er in den Betriebsablauf eingegliedert, so ist er als "Beschäftigter" per Gesetz versichert.

Nicht über die deutsche Unfallversicherung abgesichert sind Ferienjobber oder Praktikanten im Ausland. Die Unfallversicherung greift nur in Fällen, in denen in Deutschland ein festes Arbeitsverhältnis besteht und der Auslandsaufenthalt zeitlich befristet ist.

DGUV job - Wir verbinden Menschen mit Arbeit

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DGUV job, der Service für Personal- und Arbeitsvermittlung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, vermittelt motivierte Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit eine berufliche Neuorientierung oder Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt anstreben.

Erklärfilme für Arbeitgebende und Beschäftigte

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Das Reha-Management der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Die Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft.

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Gesundheitsvorsorge

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Die GVS organisiert die arbeits-medizinische Vorsorge von Personen, die beruflich asbest-faserhaltigem oder künstlichem mineralischem Faserstaub der Kategorie 1A oder 1B ausgesetzt waren oder noch sind.

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