Ausschlusskriterien für Gemische und Inhaltsstoffe

(für Reinigungsmittel im Etiketten- und Schmalbahndruck). Bereits beim Kauf muss darauf geachtet werden, dass diese möglichst wenig gefährlich sind und keine gefährlichen Stoffe enthalten.

Dies kann man anhand des Etiketts oder besser mit dem Sicherheitsdatenblatt überprüfen. Diese Liste kann auch als Vorgabe für den Händler genutzt werden.

 

Schritt 1:    Überprüfung der Gemisch-Eigenschaften im Sicherheitsdatenblatt Abschnitt 2 „Mögliche Gefahren“

Folgende Einstufungen und Kennzeichnungen dürfen nicht angegeben sein:  

  • Produkte mit keimzellmutagenen (Kat. 1A, 1B, 2), krebserregend (Kat. 1A, 1B, 2) und reproduktionstoxischen (Kat. 1A, 1B) Eigenschaften
    mit den Gefahrenhinweisen:
    H340, H341, H350, H350i, H351, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df
  • Produkte mit spezifischer Zielorgantoxizität (Kat. 1), akuter Toxizität (Kat. 1, 2, 3) und sonstigen gesundheitsgefährlichen Eigenschaften
    mit den Gefahrenhinweisen:
    H370, H372, H300, H310, H330, H301, H311, H331, EUH 029, EUH 031, EUH 032
  • Produkte mit Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Kat. 1A), Sensibilisierung der Atemwege und der Haut (Kat. 1, 1A, 1B) und sonstigen gesundheitsgefährlichen Eigenschaften
    mit den Gefahrenhinweisen:
    H314 (Kat .1A), H334, H317, EUH 070
  • Produkte mit gewässergefährdenden Eigenschaften
    mit den Gefahrenhinweisen:
    H400, H410, H411, H420 oder WGK 3
  • entzündbare Flüssigkeiten
    mit den Gefahrenhinweisen:
    H224, H225, H226
  • Für den Siebdruck sind Reinigungsmittel mit einem Flammpunkt > 40°C zulässig.
    Für die Verwendung von Reinigungsmitteln in automatischen Waschanlagen gilt:
    Bei einem Sprühdruck > 70 kPa und/ oder Verwendung von bewegten Bürsten, muss das Waschgut  leitend mit den Anlagenteilen verbunden sein und das Reinigungsmittel eine ausreichende Leitfähigkeit (>10-9 S/m) aufweisen – mit dem Hersteller der Waschanlage besprechen.
  • Produkte, bei denen bei bestimmungsgemäßer Verwendung mit einer deutlichen Überschreitung des Grenzwertes gerechnet werden muss oder Produkte, bei deren Verwendung weitere Gefahren durch die Anwendungsbedingungen  entstehen können, wie z.B. die Anwendung von nicht kennzeichnungspflichtigen Dispersionslacken im Offsetdruck, aus denen beim Trocknen Ammoniak freigesetzt wird oder der Einsatz von wasserbasierten Leimen, in denen Konservierungsstoffe enthalten sein können, die Formaldehyd abspalten.

Ist das Ergebnis nach Überprüfung  der „Möglichen Gefahren“ in Abschnitt 2, dass das Produkt nicht mit einem der vorgenannten Ausschlusskriterien verbunden ist, ist es grundsätzlich aus Sicht des Gesundheits-, Umwelt- und Brandschutzes verwendbar.

 

Schritt 2:    Überprüfung von Inhaltsstoffen in Abschnitt 3 „Zusammensetzung / Angaben zu den Bestandteilen“ Sicherheitsdatenblatt

Auch wenn ein Produkt von seiner Gesamtbewertung wenig gefährlich erscheint, kann es trotzdem gefährliche Inhaltsstoffe enthalten. Der Verwender sollte dann beim Hersteller kritisch nachfragen.

Es sollten folgende Einstufungen und Kennzeichnungen für Stoffe nicht angegeben sein:

  • Inhaltsstoffe mit keimzellmutagenen (Kat. 1A, 1B, 2), krebserregend (Kat. 1A, 1B, 2) und reproduktionstoxischen (Kat. 1A, 1B) Eigenschaften
    mit den Gefahrenhinweisen:
    H340, H341, H350, H350i, H351, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df
  • Inhaltsstoffe mit spezifischer Zielorgantoxizität (Kat. 1), akuter Toxizität (Kat. 1, 2, 3) und sonstigen gesundheitsgefährlichen Eigenschaften
    mit Gefahrenhinweisen:
    H300, H301, H310, H311, H330, H331, H370 und H372,
    sowie mit Kombinationen H300+H310, H300+H330, H300+H310+H330, H301+H311, H301+H331, H301+H311+H331, H310+H330 und H311+H331.
    EUH 032, EUH 029, EUH 031
  • Inhaltsstoffe mit hohen Gesundheitsgefahren
    mit den Gefahrenhinweisen:
    H334 und EUH 070
  • Inhaltsstoffe, deren Verwendung nach derzeitigem arbeitsmedizinisch-toxikologischen Erkenntnisstand mit nicht akzeptierbaren Risiken für die Gesundheit verbunden sind.

Es geht in Schritt 2 darum, dass gesundheitsgefährdende Inhaltsstoffe im Sinne der in der Gefahrstoffverordnung festgeschriebenen Gefährdungsminimierung möglichst ersetzt, oder wenn nicht möglich, in ihrer Konzentration minimiert werden.

  • Webcode: 14549457
Diesen Beitrag teilen