Brand- und Explosionsschutz

Durch unzulässig in die Kanalisation eingeleitete brennbare Flüssigkeiten wie Benzin besteht auch in den Einlaufbereichen der Kläranlagen Explosionsgefahr – z. B. in Einlaufbauwerken, Pumpwerken und Rechenanlagen.

So muss man bei  der Schlammfaulung und allen nachgeschalteten Faulgas  führenden Anlagenteilen, aber auch bei langen Verweilzeiten von Abwasser oder Klärschlamm in der Abwasserbehandlungsanlage mit Explosionsgefahr durch Faulgas  rechnen. Hilfe bei der Beurteilung der Explosionsgefahr bietet Punkt 4.1 der EX-RL Beispielsammlung zur DGUV-Regel 113-001 (früher: BGR 104).
In der DGUV  Vorschrift 21  „Abwassertechnische Anlagen“ sind Anforderungen an den Explosionsschutz  enthalten wie z. B. lüftungstechnische  Maßnahmen, die Überwachung der Gaskonzentration, die technische Dichtheit von Faulgasanlagen sowie Kennzeichnung explosionsgefährdeter Bereiche und deren Darstellung in einem Ex-Zonen-Plan. Alle Maßnahmen müssen in einem Explosionsschutzdokument zusammengefasst werden:

  • Gefährdungsbeurteilung
  • Schutzkonzept
  • Zoneneinteilung und Dokumentation
  • Organisatorische Maßnahmen (Unterweisung der Arbeitnehmer, schriftliche Anweisungen, Arbeitsfreigaben, Kennzeichnung).
  • Webcode: 15814558
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