Beauftragung von Fremdfirmen/Schnittstellen

Der Netzbetreiber darf mit Arbeiten an Gasleitungen nur Dienstleister beauftragen, die dafür geeignet sind. Im Rahmen der Beauftragung von Fremdfirmen sind die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Unternehmen (z. B. Anlagen- oder Netzbetreiber, Arbeitsausführende) mit Bezug auf Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sicherzustellen.

Die für die Arbeiten festzulegenden unmittelbaren Schutzmaßnahmen sind zwischen Netzbetreiber und Dienstleister abzustimmen. Die Freigabe zur Durchführung der Arbeiten wird dem Arbeitsverantwortlichen des Dienstleisters vom Anlagenverantwortlichen des Netzbetreibers erteilt.

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