Branchenspezifische Aspekte der Organisation des Arbeitsschutzes

Informationen zur Durchführung und Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung sowie eine Zusammenstellung von Mustern und Medien zu diesem Thema sind in den Themen von A‑Z zu finden.

Grundsätzlich darf ein Unternehmer mit Arbeiten an elektrischen Anlagen nur dafür geeignete Personen beauftragen. Diese müssen körperlich und geistig geeignet, fachspezifisch ausgebildet und zuverlässig sein. Des Weiteren müssen sie an den entsprechenden Anlagen unterwiesen sein und über Orts- und Anlagenkenntnisse verfügen.

In der Stromversorgung gibt es branchenspezifische Verantwortungsbereiche und Funktionsträger. So beschreiben die Begriffe Anlagenbetreiber, Anlagenverantwortlicher, Arbeitsverantwortlicher sowie Elektrofachkraft und Elektrotechnisch unterwiesene Person bzgl. Kompetenz und Zuständigkeit genau definierte Verantwortungsbereiche.

Mit Arbeiten an Anlagen oder Anlagenteilen darf erst begonnen werden, nachdem der Anlagenverantwortliche dem Arbeitsverantwortlichen für die geplanten Arbeiten eine Durchführungserlaubnis bevorzugt schriftlich erteilt hat. Daran anschließend und nach Erfüllung aller Anforderungen und Anweisungen kann der Arbeitsverantwortliche die Freigabe zur Arbeit erteilen. Auch hier wird die Schriftform empfohlen.

Im Rahmen von Durchführungserlaubnis und Freigabe werden in Abhängigkeit von den bestehenden Gefährdungen sicherheitstechnische und organisatorische Vorgaben für die durchzuführenden Arbeiten festgelegt und durchgeführt. Dieser Prozess umfasst dabei mindestens die folgenden Einzelschritte:

  • Festlegung anlagenspezifischer Sicherheitsmaßnahmen
  • Überprüfung der Ausführung anlagenspezifischer Sicherheitsmaßnahmen
  • Vorgabe und Überprüfung von anlagenspezifischer persönlicher Schutzausrüstung
  • Ein- und Unterweisung der Ausführenden i. Allg. durch den Arbeitsverantwortlichen

Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Aufheben von Sicherheitsmaßnahmen hat sich der Anlagenverantwortliche vom Arbeitsverantwortlichen den ordnungsgemäßen Abschluss der Arbeiten sowie die Freigabe der Arbeitsstelle für den Betrieb bevorzugt schriftlich bestätigen zu lassen.

Bei der Beauftragung von Fremdfirmen sind die Schnittstellen zwischen den verschiedenen Unternehmen mit Bezug auf Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit sicherzustellen. Bei Arbeiten an Anlagen und Anlagenteilen ist die Abstimmung zwischen Anlagen- und Arbeitsverantwortlichem sicherzustellen sowie ein Verfahren für Durchführungserlaubnis und Freigabe zur Arbeit zu vereinbaren.

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