Betriebsspezifische Betreuung

Die betriebsspezifische Betreuung ergänzt die Grundbetreuung und soll sicherstellen, dass betriebliche Besonderheiten, z. B. spezifische Gefährdungen, in der Betreuung angemessen berücksichtigt werden.

Daher ist eine pauschale, generell gültige Festlegung von Einsatzzeiten für diesen Teil der Betreuung nicht möglich. Die Betreuungsleistungen und der Betreuungsumfang müssen vielmehr in jedem einzelnen Betrieb ermittelt und festgelegt werden. Das Ergebnis dieses Prozesses muss regelmäßig überprüft werden und falls erforderlich angepasst werden. Eine bereits vorliegende qualitativ hochwertige Gefährdungsbeurteilung erleichtert diese Arbeit.

Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung

Die betriebsspezifische Betreuung enthält insgesamt 16 Aufgabenfelder, darunter sind Aufgabenfelder, die regelmäßig vorliegen und solche, die eher temporär auftreten. Der Umfang und die Leistungen dieses Teils der Betreuung sollten sich entsprechend der betrieblichen Entwicklung sowie dem Stand von Sicherheit und Gesundheit dynamisch verhalten.

In Anhang 4 der Unfallverhütungsvorschrift werden mögliche Leistungen (Aufwandskriterien) für die einzelnen Aufgabenfelder beschrieben. Dies soll es den Betrieben ermöglichen, den Umfang der Betreuung zu ermitteln.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind im Rahmen der betriebsspezifischen Betreuung zu erbringen (Aufgabenfeld 1.4). Der dafür erforderliche Zeitaufwand darf nicht auf die Einsatzzeiten der Grundbetreuung angerechnet werden.

Die Aufgabenfelder der betriebsspezifischen Betreuung

1. Regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren, Erfordernisse zur menschengerechten Arbeitsgestaltung (8 Aufgabenfelder):

1.1 Besondere Tätigkeiten
1.2 Arbeitsplätze und Arbeitsstätten, die besondere Risiken aufweisen
1.3 Arbeitsaufgaben und Arbeitsorganisation mit besonderen Risiken
1.4 Erfordernis arbeitsmedizinischer Vorsorge
1.5 Erfordernis besonderer betriebsspezifischer Anforderungen beim Personaleinsatz
1.6 Sicherheit und Gesundheit unter den Bedingungen des demografischen Wandels
1.7 Arbeitsgestaltung zur Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Erhalt der
individuellen gesundheitlichen Ressourcen im Zusammenhang mit der Arbeit
1.8 Unterstützung bei der Weiterentwicklung eines Gesundheitsmanagements

 

2. Betriebliche Veränderungen in den Arbeitsbedingungen und in der Organisation (5 Aufgabenfelder):

2.1 Beschaffung von grundlegend neuartigen Maschinen, Geräten
2.2 Grundlegende Veränderungen zur Errichtung neuer Arbeitsplätze bzw. der Arbeitsplatzausstattung; Planung, Neuerrichtung von Betriebsanlagen; Umbau, Neubaumaßnahmen
2.3 Einführung völlig neuer Stoffe, Materialien
2.4 Grundlegende Veränderung betrieblicher Abläufe und Prozesse; grundlegende Veränderung der Arbeitszeitgestaltung; grundlegende Änderung, Einführung neuer Arbeitsverfahren
2.5 Spezifische Erfordernisse zur Schaffung einer geeigneten Organisation zur Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes sowie der Integration in die Führungstätigkeit und zum Aufbau eines Systems der Gefährdungsbeurteilung

 

3. Externe Entwicklung mit spezifischem Einfluss auf die betriebliche Situation (2 Aufgabenfelder):

3.1 Neue Vorschriften, die für den Betrieb umfangreiche Änderungen nach sich ziehen
3.2 Weiterentwicklung des für den Betrieb relevanten Stands der Technik und Arbeitsmedizin

 

4. Betriebliche Aktionen, Programme und Maßnahmen (1 Aufgabenfeld): Schwerpunktprogramme, Kampagnen sowie Unterstützung von Aktionen zur Gesundheitsförderung

 

Ermittlung des Betreuungsumfangs

Für jedes Aufgabenfeld muss der Unternehmer anhand von Auslösekriterien prüfen, ob es für den eigenen Betrieb „relevant“ ist, d. h. ob in diesem Aufgabenfeld Betreuungsbedarf besteht. Diese Prüfung muss regelmäßig erfolgen, insbesondere nach wesentlichen Änderungen im Betrieb. Weiterhin müssen die zu erledigenden Aufgaben und der dafür erforderliche Personalaufwand festgelegt werden. Bei diesem Prozess muss sich der Unternehmer von Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft beraten lassen. Der Betriebsrat hat ein Mitwirkungsrecht. Die Betreuungsleistungen werden mit Betriebsarzt und Sicherheitsfachkraft schriftlich vereinbart.

In Anhang 4 der Vorschrift ist ein Verfahren beschrieben, wie der Umfang der betriebsspezifischen Betreuung festgestellt werden kann. Dieses Verfahren enthält für jedes Aufgabenfeld eine Reihe von Auslösekriterien. Sobald mindestens ein Auslösekriterium erfüllt ist, ist das Aufgabenfeld für den Betrieb relevant. In einem zweiten Schritt werden dann die Betreuungsleistungen und der Personalaufwand, also der zeitliche Umfang der Betreuung, ermittelt.

Ergänzend zum Verfahren des Anhangs 4 entwickelt die BG ETEM Empfehlungen bzw. Handlungshilfen. Damit soll es den Betrieben erleichtert werden, ihren Betreuungsbedarf zu ermitteln.

Unabhängig davon, welches Verfahren angewandt wird, um die Leistungen der betriebsspezifischen Betreuung zu ermitteln: Das Zusammenwirken von Unternehmens- bzw. Betriebsleitung, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und - sofern vorhanden - Betriebsrat ist von großer Bedeutung. Gerade die Fachkräfte mit ihrer hohen betrieblichen Präsenz sollten diese Chance zur Kooperation nutzen.

Verweise
Tabelle der Betriebsarten
Betriebsspezifische Betreuung - Umfang ermitteln
  • Webcode: 15362005
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