Gut versichert - die freiwillige Unternehmerversicherung der BG ETEM

Versicherungssumme
Der Versicherungsschutz gegen die Folgen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist bei den Heilbehandlungskosten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft unbegrenzt, d. h. nicht wie im Bereich der privaten Sach-/Unfallversicherungen durch Deckungssummen gedeckelt. Die Leistungen für die Rehabilitation sind unabhängig von der Versicherungssumme in der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie wird lediglich zur Berechnung der Entschädigungen durch Geldleistungen in Ansatz gebracht und bildet die Grundlage zur Berechnung der Beiträge. 

Die Höhe der Mindestversicherungssumme richtet sich nach § 53 (4) unserer Satzung. Sie ist eine variable, gleitende Mindestversicherungssumme, die automatisch jedes Jahr mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestleistungen Schritt hält. Zurzeit beträgt die Mindestversicherungssumme 30.000 EUR. Die Versicherungssumme beträgt gemäß § 53 (3) der Satzung höchstens 84.840 EUR.

Warum jetzt eine Anpassung? Die Heranziehung bei der Berechnung der Beiträge von bisher nur der halben (technischen) Gefahrklasse für Unternehmerversicherungen wurde von unserer Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Soziale Sicherheit (BAS) beanstandet.

Mit der Genehmigung des gemeinsamen Gefahrtarifs der BG ETEM wies das BAS darauf hin, dass der Gesetzgeber Berechnungsverfahren vorgäbe, die die ganze Gefahrklasse als Berechnungsfaktor aufweisen. Die Frist der gesetzlichen Übergangsregelung zur Schaffung von einheitlichen Regelungen nach Fusionen von maximal 12 Jahren endet mit Ablauf der Übergangszeit nun mit dem Jahr 2021. Ab dem 01.01.2022 ist die ganze Gefahrklasse als Berechnungsfaktor für die Beiträge der Unternehmerversicherungen heranzuziehen.

Aus dem Gesetz ergibt sich im Zusammenspiel von § 153 Abs. 1 SGB VII sowie § 167 SGB VII für die gesetzlichen UV-Träger folgende Formel der Beitragsberechnung:

Versicherungssumme x Gefahrklasse** x Umlageziffer*= Jahresbeitrag

*Umlageziffer für 2019 = 0,00302 (BG-Beitrag 0,00282 + Umlageziffer Lastenausgleich N 0,00020)

** Die Anpassung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt bis zum Umlagejahr 2022 in mehreren Schritten:

Beispiel Jahresbeitrag in der Gefahrtarifstelle 1302 Elektrotechnische Kleingeräte mit der Gefahrklasse 4,0:

Beitragsjahr

Versicherungssumme

Gefahrklasse

davon

Umlageziffer

Beitrag

2020

50.000 EUR

4,0

50 % (2,0)

0,00302

302,00 EUR

2021

50.000 EUR

4,0

75 % (3,0)

0,00302

453,00 EUR

2022

50.000 EUR

4,0

100 % (4,0)

0,00302

604,00 EUR

 

Beitragsjahr 2020: Gefahrklasse wird mit 50 % berücksichtigt bei der Berechnung

Beitragsjahr 2021: Gefahrklasse wird mit 75 % berücksichtigt bei der Berechnung

Ab 01.01.2022: Gefahrklasse wird mit 100 % voll berücksichtigt bei der Berechnung 


Beispiele zur Höhe der wichtigsten Geldleistungen

Fragen und Antworten

Ab wann wird meine Versicherung angepasst?
Die Beiträge werden in zwei Schritten angepasst. Die erste Erhöhung erfolgt zum 01.01.2021, die zweite zum 01.01.2022. Da der Beitrag für das Jahr 2021 erst im Sommer 2022 berechnet wird, zahlen Sie erstmalig im Jahr 2022 mehr.

Was ist eine Gefahrklasse?
Jedes Unternehmen wird dem Gewerbezweig nach zu einer Gefahrtarifstelle veranlagt. Innerhalb einer Gefahrtarifstelle werden Unternehmen, die technologisch verwandt sind oder vergleichbare Gefährdungsrisiken aufweisen, zusammengefasst. Für jede Gefahrtarifstelle wird dann eine Gefahrklasse errechnet, die das durchschnittliche Risiko aller Tätigkeiten der Gefahrtarifstelle widergibt.

Warum habe ich die Mitteilung über die Anpassung so spät bekommen?
Die Vertreterversammlung der BG ETEM hat erst am 11. Dezember 2020 getagt und die Satzungsänderung zur Beitragsberechnung beschlossen.

Wann kann ich meine freiwillige Versicherung kündigen? Wann wird die Kündigung wirksam?
Die freiwillige Versicherung kann jederzeit gekündigt werden. Die Versicherung endet zum Monatsende nach Eingang der Kündigung bei der BG ETEM.

Wann kann ich meine Höherversicherung kündigen? Wann wird die Kündigung wirksam?
Die Höherversicherung kann jederzeit gekündigt werden. Die Versicherung endet zum Monatsende nach Eingang der Kündigung bei der BG ETEM.

Kann ich meine Unternehmerpflichtversicherung kündigen?
Nein. Lediglich die Höherversicherung kann gekündigt bzw. angepasst werden.

Warum kann ich meine Unternehmerpflichtversicherung nicht kündigen?
Es handelt sich um eine Pflichtversicherung (§ 3 SGB VII i.V.m. § 45 Abs. 1 Satzung BG ETEM). Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

Warum muss ich Beiträge zahlen, obwohl ich nur so wenig arbeite?
Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf geringfügig oder im Nebenerwerb ausgeübte Tätigkeiten. Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine Befreiung von der Versicherungspflicht möglich.

Kann ich mich von der Versicherungspflicht befreien lassen?
Ja, wenn die Unternehmerin/der Unternehmer selbst nicht mehr als 100 Arbeitstage (8 Stunden = 1 Arbeitstag) jährlich im Unternehmen arbeitet.

Wann kann ich mich befreien lassen und wann wird die Befreiung wirksam?
Der Befreiungsantrag kann jederzeit schriftlich gestellt werden. Die Versicherung endet zum Monatsende nach Eingang des Antrags auf Befreiung.

Kann ich meine Versicherungssumme ändern? Zu wann kann ich sie ändern?
Die Versicherungssumme kann unter Berücksichtigung der Mindest- und Höchstversicherungssumme jederzeit geändert werden. Die Änderung tritt mit Beginn des Monats ein, der dem Antrag folgt.

Wenn Sie eine Änderung vornehmen möchten, teilen Sie uns das bitte schriftlich mithilfe des Antragsformulars mit. Wenn wir nichts von Ihnen hören, bleibt Ihre freiwillige Unternehmerversicherung mit der von Ihnen gewählten Versicherungssumme unverändert bestehen.

Freiwillige Unternehmerversicherung ändern

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Berechnungsformel angepasst

Die Beiträge für bestimmte Bereiche der Unternehmerversichung wurden lange Zeit mit nur der halben Gefahrklasse berechnet. Dieses Verfahren hat unsere Aufsichtsbehörde beanstandet:

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