Arbeitsplatzgestaltung und Schutzmaßnahmen

Die Gefahrstoffverordnung fordert, Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten mit Gefahrstoffen zu ermitteln. Im Verpackungstief- und Flexodruck steht die inhalative Exposition durch Lösemitteldämpfe im Vordergrund. Nach der TRGS 402 muss die Ermittlung und Bewertung hierbei durch Arbeitsplatzmessungen oder durch andere gleichwertige Verfahren erfolgen.

Seit 2016 wurden die Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW) für die beiden Hauptlösemittel mehr als halbiert: Der AGW von Ethylacetat wurde im November 2016 von 1.500 mg/m3 auf 730 mg/m3 gesenkt, der AGW von Ethanol im Mai 2018 von 960 mg/m3 auf 380 mg/m3. Zusätzlich gilt für den Verzögerer 1-Ethoxy-2-propanol ein neuer AGW von 86 mg/m3 statt vorher 220 mg/m3.

Weitere Infos sind im Artikel "Nicht überschreiten - Arbeitsplatzgrenzwerte im Verpackungstief- und Flexodruck" zu finden. 

Zur Einhaltung der deutlich gesenkten Arbeitsplatzgrenzwerte ist ein sensibler Umgang mit Lösemitteln erforderlich.

Nach den Erfahrungen der BG ETEM werden Lösemitteldämpfe insbesondere bei manuellen Tätigkeiten mit den Lösemitteln freigesetzt und tragen so zur Belastung der Beschäftigten bei. Entsprechend der Maßnahmenhierarchie nach dem S-T-O-P Prinzip ist somit vorrangig die Substitution der Lösemittel in einzelnen Prozessschritten, beispielsweise für Reinigungsarbeiten zu prüfen.

Im Laufe des Produktionsprozesses werden Klischees, Rasterwalzen, Rakel und weitere Maschinenteile verschmutzt und müssen gereinigt werden. Vor allem manuelle Reinigungsarbeiten sind kurzzeitig mit einer hohen Lösemittelbelastung verbunden. Dies gilt sowohl für Arbeiten in der Maschine als auch außerhalb, z. B. im Waschraum oder bei der Zylindervorbereitung.

Die maschinelle Reinigung muss in geschlossenen Waschanlagen erfolgen, die über eine lokale Absaugung verfügen. Diese muss so gestaltet sein, dass die Lösemitteldämpfe vor dem Öffnen abgesaugt werden (Nachlauf). Durch die Optimierung der Waschanlagen gemäß Stand der Technik kann das manuelle Nachreinigen von Einzelteilen begrenzt werden. Hohe Pumpenleistung, optimierte Spritzwirkung und Nachspülen mit Sauberlösemittel ermöglichen gute Waschergebnisse. Durch die Abschottung des Lösemittelvorrats werden bei geöffneter Anlage Emissionen verhindert.

Die manuelle Teile- und Druckformreinigung außerhalb der Maschine sollte möglichst minimiert werden und muss in abgesaugten und gut belüfteten Bereichen durchgeführt werden.

Durch die folgenden Maßnahmen kann die Belastung gegenüber Lösemitteln verringert werden:

  • Maschinelle Reinigung vor Handreinigung,
  • effektive, ausreichend dimensionierte Absaugung,
  • Verwendung von Waschanlagen mit alkalischen Reinigungsmedien,
  • verstärkter Einsatz von Tensidreiniger, z. B. für die Fußboden- und Teilereinigung.

Hinsichtlich der Lüftung der Arbeitsräume sind die Anforderungen nach der Arbeitsstättenrichtlinie ASR A3.6 zu Grunde zu legen.

Darüber hinaus werden bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen weitere Maßnahmen entsprechend der Gefahrstoffverordnung gefordert. Hierzu zählen insbesondere die Erfassung von Gefahrstoffen an der Entstehungsstelle und die Zufuhr von ausreichender Frischluft in die Arbeitsbereiche.

Druckwerke, Zwischentrocknungen und Trockner müssen wirksam abgesaugt werden und grundsätzlich an ein Abluftreinigungssystem angeschlossen sein.

Schutzmaßnahmen an den Druckmaschinen sind:

  • Geschlossene Kreislaufsysteme zur Versorgung der Druckmaschinen mit Farbe und/oder automatische Mess- und Regeleinrichtungen für die Farbviskosität,
  • die Gestaltung geeigneter Verfahren z. B. geschlossene Farbwannen, verschließbare Lösemittelbehälter,
  • geschlossene Farbpumpenwaschanlagen statt manueller Spülung,
  • manuelle Reinigung in der Maschine nur bei aktiver Maschinenabsaugung. 

Die technischen Schutzmaßnahmen sind regelmäßig gemäß Gefahrstoffverordnung mindestens alle 3 Jahre auf Funktion und Wirksamkeit zu überprüfen.

Bei Tätigkeiten mit erhöhter Exposition, z. B. Nachfüllen von Farbe oder manuelle Viskositätsprüfung, ist organisatorisch sicherzustellen, dass die Dauer dieser Arbeiten je Beschäftigten zeitlich begrenzt wird.

Versorgungsbehälter für Farbe oder Vorratsbehälter für Reinigungsmittel sind geschlossen zu halten. Mit Farbe oder Lösemittel verschmutzte Putztücher müssen in geschlossenen Behältern aufbewahrt, täglich aus den Arbeitsräumen gebracht und regelmäßig durch einen entsprechenden Fachbetrieb entsorgt werden.

Im gesamten Arbeitsbereich besteht Ess-, Trink-, und Rauchverbot. Darauf ist in der Betriebsanweisung hinzuweisen.

Atemschutz
Für spezielle, nicht regelmäßige Arbeiten mit hoher Exposition, wie Reinigungsarbeiten an der Destillationsanlage oder Teilewaschanlage ist geeigneter Atemschutz zur Verfügung zu stellen und zu verwenden (z. B. Filtertyp A, braun).

Hand- und Hautschutz
Grundsätzlich muss Hautkontakt, z. B. beim Reinigen mit Lösemitteln oder bei der manuellen Handhabung der Farben, vermieden werden. Die Verwendung von geeigneten Chemikalienschutzhandschuhen, z. B. aus Nitrilkautschuk bzw. Butylkautschuk bei längeren Reinigungsarbeiten, ist in einem Handschuhplan festzulegen.

Bei der Erstellung eines Hand- und Hautschutzplanes und der Auswahl von geeigneten Schutzhandschuhen unterstützt das Portal Hand- und Hautschutz.

Mit Farben und Lösemitteln durchtränkte Kleidung muss umgehend gewechselt werden.

Besteht die Gefahr, dass Lösemittel oder Farben verspritzen, beispielsweise beim Mischen, Abfüllen, Nachfüllen oder Reinigen, muss Augenschutz, z. B. eine Schutzbrille, benutzt werden.

  • Webcode: 23158809
Diesen Beitrag teilen