Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

Druckereien, die regelmäßig mit brennbaren Flüssigkeiten umgehen (wie z. B. Isopropanol) und diese im Betrieb vorhalten, müssen bestimmte Anforderungen an die Lagerung erfüllen.

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Gefahrstofflager

Hier ist die TRGS 510 von besonderer Bedeutung. Sie beschreibt welche Grundsatzanforderungen an Läger gestellt werden.

Lagerung brennbarer Flüssigkeiten im Arbeitsraum

Gefahrstoffe dürfen im Drucksaal nur gelagert werden, wenn die Lagerung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Sie hat in besonderen Einrichtungen wie z. B. Sicherheitsschränken zu erfolgen, falls dies gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist. An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen brennbare Flüssigkeiten nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist (Schichtbedarf). Die Flüssigkeiten dürfen am Arbeitsplatz nur in beständigen, dicht geschlossenen Behältern, standsicher in einer Auffangeinrichtung bereitgehalten werden. Weitere Informationen finden Sie in der TRGS 510.

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