Emissionen (stofflich, physikalisch)

Im Bogenoffsetdruck können Emissionen physikalischer, chemischer und/oder biologischer Art auftreten. Hierzu gehören Lärm, Strahlung, Staub, Lösemitteldämpfe sowie Pilze und Keime. Diese Emissionen können sowohl hinsichtlich des Gesundheitsschutzes als auch des Umweltschutzes ein Problem darstellen.

Lärm

Die Lärmemission muss unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts und der verfügbaren Mittel zur Lärmminderung auf das erreichbare niedrigste Niveau gesenkt werden (Maschinenrichtlinie).

Orientierungshalber können derzeit für Bogenoffsetmaschinen folgende Zielwerte zugrunde gelegt werden:

  • Akzidenzdruck:
    maximale Arbeitsbreite bis 450 mm: max. 78 dB(A)
    maximale Arbeitsbreite größer 450 mm: max. 82 dB(A)
  • Verpackungsdruck:
    maximale Arbeitsbreite größer 450 mm: max. 84 dB(A)

Diese Werte gelten unabhängig von der maximal erreichbaren Laufgeschwindigkeit der Maschine.

Ausführliche Informationen zum Lärm
sind zu finden unter: "Themen A-Z" > "Lärm"

 

UV-Strahlung (beim Einsatz von UV-Trocknern)


Um die Auswirkungen der UV-Strahlung auf die Augen und die Oberfläche der ungeschützten Haut zu begrenzen, müssen bei UV-Trocknungsanlagen folgende Schutzmaßnahmen angewendet werden:

  • Die Strahlungsquelle muss vollständig und lichtdicht nach außen hin abgeschlossen und direkter Sichtkontakt zur UV-Quelle muss ausgeschlossen sein.
  • Reflektierte Strahlung ist durch Schutzfilter, Vorhänge oder Blenden abzuschirmen.
  • Eine Schutzeinrichtung muss das Abschalten des UV-Strahlers beim Öffnen der Abschirmung sichern.
  • Nur gut ausgebildetes Fachpersonal darf die UV-Trocknungsanlagen bedienen und warten.

Die Bestrahlungsstärke der ultravioletten Strahlung darf sowohl im Bereich regelmäßiger Arbeitsplätze als auch an Stellen, die gelegentlich von Personen eingenommen werden, die Grenzwerte der Kategorie 1 der EN 12198-1:2000 nicht überschreiten.

Mittels eines speziellen UV-Strahlungsmessgerätes kann die Einhaltung der zulässigen Grenzwerte für die wirksame Bestrahlungsstärke Eeff gemessen werden. Die Einhaltung muss dokumentiert sein.

 

Ozon (z.B. bei Einsatz von UV-Trockner)

Da es für Ozon derzeit keinen Arbeitsplatzgrenzwert gibt, sollte man sich an einen Richtwert auf Basis internationaler Grenzwerte orientieren.

Für den Umgang mit Ozon in den Betrieben galt bis Ende 2005 ein gesetzlicher Grenzwert von 0,1 ml/m3. Der Überschreitungsfaktor für die Spitzenbegrenzung war mit =1= festgelegt. Das heißt für lokal reizende und geruchsintensive Stoffe wie Ozon sollte die Konzentration zu keinem Zeitpunkt höher sein als die Grenzwertkonzentration. Für Ozon gibt es derzeit keinen Arbeitsplatzgrenzwert. Bis zur Festlegung eines geltenden Arbeitsplatzgrenzwertes sollte man sich, auch im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung, an einen Richtwert auf Basis internationaler Grenzwerte von 0,06 ml/m3 (0,12 mg/m3) halten.

 

Farb- und Lacknebel

Unter bestimmten Bedingungen bilden sich beim Spalten der Druckfarbe oder des Lacks kleinste ungehärtete Tropfen, so genannte Aerosole. Hierbei spielen unter anderem die Druckgeschwindigkeit, Art des Bindemittels, Farb- und Lackmenge, Durchmesser der Farb- und Lackwalzen, Temperatur und relative Luftfeuchtigkeit eine Rolle. Mit der Unterstützung  des Druckfarben- bzw. Lackherstellers kann diesem negativen Effekt oft erfolgreich entgegengewirkt werden. Die Tröpfchen können nicht nur zu Verschmutzungen im Bereich der Druckmaschine führen, sondern es besteht auch die Gefahr, dass sie bei den Beschäftigten durch Einatmen Gesundheitsstörungen hervorrufen. Für alle Betreiber ist es erforderlich, dem Ausmaß des Farbnebelns entsprechend, Schutzmaßnahmen durch Absaugungen oder Reduzierung der Maschinengeschwindigkeit vorzusehen.


Lackemissionen (Dispersionslack)

Überprüfung bezüglich Ammoniak und ggf. weiterer flüchtiger Komponenten. Die sichere Einhaltung der Grenzwerte nach TRGS 900 ist erforderlich. Grenzwert für Ammoniak nach TRGS 900: 14 mg/m3

 

Staub/Druckbestäubungspuder

Beim Einsatz von Druckbestäubungspuder entstehen Puderstaubemissionen aufgrund hoher Maschinengeschwindigkeiten bzw. Luftströmungen und -verwirbelungen in der Bogenauslage. Die Emissionen können durch die Auswahl des Puders, durch die Technik beim Aufbringen des Puders sowie durch geeignete Absauganlagen minimiert werden.

Für die Konzentration von einatembarem Staub in der Luft am Arbeitsplatz gilt ein Grenzwert von 10 mg/m³; für die alveolare Fraktion (also der Teil des Staubes, der bis tief in die Lungen eingeatmet wird) gilt ein Grenzwert von 1,25 mg/m³.

Produktliste staubarme Druckbestäubungspuder


Waschmittelemissionen

Überprüfung bezüglich flüchtiger Komponenten (entsprechend Sicherheitsdatenblatt) (Kohlenwasserstoffe). Die sichere Einhaltung der Grenzwerte nach TRGS 900 ist erforderlich, z.B. Grenzwert für RCP-Fraktion der C9-C15 Aliphaten: 600 mg/m3.

 

Feuchtmittelemissionen

Die sichere Einhaltung der Grenzwerte nach TRGS 900 ist erforderlich, z. B. Grenzwert für Isopropanol nach TRGS 900: 200 ml/m3 (ppm) = 500 mg/m3.

 

Emissionen aus RLT-Anlagen / Luftbefeuchtungsanlagen

Beim Betrieb von Luftbefeuchtungseinrichtungen muss sichergestellt sein, dass von diesen keine Gesundheitsgefährdung für die Beschäftigten ausgeht. Es muss ausgeschlossen sein, dass weder durch die direkte Befeuchtung noch durch die indirekte Befeuchtung über eine RLT-Anlage Hefen, Pilze oder Bakterien in die Atemluft der Beschäftigten in den Räumen ausgetragen werden und so zum Teil schwere Atemwegserkrankungen auslösen. Bereits bei der Planung werden die Voraussetzungen für den einwandfreien Betrieb der RLT- bzw. Luftbefeuchtungsanlage geschaffen. Auch die regelmäßige Wartung muss sichergestellt sein.
Informationen hierzu sind zu finden unter "Themen von A-Z" > "Raumklima"


  • Webcode: 15114295
Diesen Beitrag teilen