Absturzgefahren

Reinigungsarbeiten an hochgelegenen Stellen müssen von einem sicheren Standplatz aus durchgeführt werden. Ebenso sollen Filterbehälter so aufgestellt sein, dass Wartungs-, Kontroll- und Reparaturarbeiten von sicheren Standplätzen aus möglich sind. Sichere Standplätze sind z. B. ortsfeste Podeste, ortsveränderliche Gerüste, Hubarbeitsbühnen oder durch Aufsetz-, Einhak- oder Einhängevorrichtung gesicherte Stufenleitern (siehe DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" (bisher: BGR/GUV‑R 108)).

Im Falle von Arbeiten am Rand entleerter Becken (z. B. bei Reinigungsarbeiten) sind die Beschäftigten gegen Absturz zu sichern. Die absturzgefährdeten Bereiche sind z. B. mit Absturzsicherungen oder in einem Abstand von 2 m vom Beckenrand z. B. mit einer Kette zu kennzeichnen.

Bzgl. Wartung, Instandhaltung und Reinigung hochgelegener Installationen und Einrichtungen (z. B. Fenster, Glasdächer, Beleuchtung, Lautsprecher) muss eine Gefährdungsbeurteilung mit Maßnahmen zum sicheren Arbeiten an diesen Orten vorliegen. Als Grundlage hierfür kann die gemäß Baustellenverordnung in der Ausführungsplanung auszuarbeitende "Unterlage für spätere Arbeiten" dienen. In dieser werden Hilfestellungen für die Gefährdungsbeurteilung bzgl. später notwendiger Arbeiten an der baulichen Anlage gegeben.

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