Lärm am Arbeitsplatz

Lärmbereiche, beispielsweise in Technikbereichen, müssen gekennzeichnet sein. In diesen Bereichen ist von den Beschäftigten Gehörschutz zu tragen. Nur durch das Tragen persönlicher Schallschutzmittel ist das Entstehen einer Lärmschwerhörigkeit vermeidbar. Lärmintensive Anlagen müssen aktuellen Regeln der Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies kann z. B. bei Filterrückspülanlagen durch Kapselung der Rückspülgebläse erreicht werden. Grundsätzliche Informationen zu Gefährdungen durch Lärm sowie entsprechende Schutzmaßnahmen sind in der DGUV Information 209‑023 "Lärm am Arbeitsplatz" (bisher: BGI 688) zu finden.

Geschlossene Aufsichts- bzw. Arbeitsräume sollen neben einer guten Über- und Rundumsicht über die Schwimmbadanlage einen guten Schallschutz für die Beschäftigten bieten. Ziel ist hierbei eine Minderung des Schallpegels im Raum verglichen mit dem Umgebungsbereich. Auch mittels geeigneter Einbauten in Badehallen (z. B. durch nachträgliche Begrünung oder Einbau von Schallschutzsegeln) lässt sich der vom Badebetrieb hervorgerufene Schallpegel verringern.

Erhebliche Lärmemissionen, und damit die Notwendigkeit entsprechender Schutzmaßnahmen, ergeben sich beim Einsatz verschiedener Geräte (beispielsweise Motorsäge, Rasenmäher und Freischneider) im Rahmen der Grünpflege [Link auf  1.10].

  • Webcode: 18985855
Diesen Beitrag teilen