Arbeiten in Behältern

Beim Einstieg in Behälter und enge Räume, z. B. im Rahmen von Instandhaltungs- oder Reinigungsarbeiten, sind geeignete Schutzmaßnahmen für die Beschäftigten zu treffen. Bei Arbeiten in Behältern ist die DGUV Regel 113‑004 "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (bisher: BGR/GUV‑R 117‑1) sowie die DGUV Regel 107‑001 "Betrieb von Bädern" (bisher: BGR/GUV‑R 108) zu berücksichtigen. Bei Wasserspeichern sind die erforderlichen Einstiegsöffnungen mindestens mit einer lichten Öffnungsweite von 800 x 800 mm oder DN 800 vorzusehen.

Im Allgemeinen müssen die Beschäftigten mit einer zuverlässigen, außerhalb stehenden zweiten Person jederzeit in Sicht- oder Rufverbindung stehen. Diese hat bei einem Unfallgeschehen die Einleitung der Rettungskette sowie die Durchführung geeigneter Rettungs- und Hilfemaßnahmen zu gewährleisten und muss jederzeit Hilfe herbeiholen können. Eine zweite Person ist nicht erforderlich, wenn sichergestellt ist, dass in Behältern und engen Räumen keine Gefahren durch Stoffe oder Einrichtungen vorhanden sind oder entstehen können und die Beschäftigten im Notfall den Raum unverzüglich verlassen können.

Besteht beim Arbeiten in Behältern und engen Räumen Absturzgefahr, müssen geeignete Schutzmaßnahmen getroffen werden.

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