Chlorgas (Cl2)

Chlor ist ein grünlich-gelbes, stechend riechendes und aggressives Atemgift, das in Gasbehältern (Flaschen und Fässern) geliefert und in speziellen Chlorgasräumen bereitgestellt wird. Der Chlorgasbehälterwechsel erfolgt immer mit einer Atemschutzmaske. Chlorgas reagiert schon mit kleinsten Mengen Wasser (z. B. Luftfeuchtigkeit) unter Bildung von Salzsäure und wirkt deswegen in feuchtem Zustand stark korrodierend auf die meisten Metalle.

Chlorgasräume sind durch geeignete Chlorgaswarngeräte mit akustischer und optischer Signalgebung zu überwachen. Im Alarmfall sind die Signale an eine ständig besetzte Stelle weiterzuleiten. Chlorgasanlage und Chlorgaswarngeräte müssen regelmäßig durch eine befähigte Person geprüft werden.

Für den Fall eines Chlorgasausbruchs ist ein Chlorgasalarmplan zu erstellen, in dem alle in diesem Fall notwendigen Verhaltensweisen, Maßnahmen und Verantwortlichkeiten festgelegt sind. Notwendige Maßnahmen umfassen dabei u. a. betriebsinterne Sofort- und Evakuierungsmaßnahmen sowie die Alarmierung der Einsatz- und Rettungskräfte. Es wird empfohlen, gemeinsam mit den Einsatzkräften einen Einsatz- und Evakuierungsplan zu erarbeiten und präventiv regelmäßig zu unterweisen sowie Übungen durchzuführen.

Die Anforderungen an Aufstellungsräume für Chlorgas sowie für Chlorgaswarngeräte und Chlorgasalarmpläne sind der DGUV Regel 107-001 "Betrieb von Bädern" (bisher: BGR/GUV‑R 108) sowie der DGUV Information 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" (bisher: BGI/GUV‑I 8688) zu entnehmen. Anhand der DGUV Information 207-023 "Prüfliste für Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas und deren Aufstellungsräume in Bädern" kann die Eignung und Sicherheit von Chlorungseinrichtungen unter Verwendung von Chlorgas überprüft werden.

Weitere Informationen zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Chlorgas können dem Gefahrstofflexikon in der DGUV Information 213-040 "Gefahrstoffe bei der Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser" (bisher: BGI/GUV‑I 8688) entnommen werden.

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