Gefahren bei Erd- und Rohrleitungsbauarbeiten

Bei der Errichtung von erdverlegten Rohrleitungsanlagen sind generell die DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" (bisher: BGV C22) sowie die DGUV Information 201‑052 "Rohrleitungsbauarbeiten" (bisher: BGR 236) zu beachten. Darüber hinaus können weitere Informationsschriften, wie z. B. die DGUV Information 203‑017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen" (bisher: BGI 759) weitere Hinweise zur Gefährdungsvermeidung liefern. Zur Maßnahmenkontrolle auf Bau- und Montagestellen in der Gasversorgung stellt die BG ETEM eine Checkliste zur Verfügung.

Bei Erdarbeiten im Zusammenhang mit Baugruben und Gräben sind die folgenden Punkte zu beachten.

  • Wände von Baugruben und Gräben sind so zu böschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Ein sicheres Begehen der Baugrube bzw. des Grabens muss möglich sein.
  • An Rohrleitungsgräben und Gruben, bei denen der Rand bzw. die Gräben oder Gruben selber betreten werden müssen, sind an den Rändern ausreichend dimensionierte Schutzstreifen vorzusehen und von Material und Gegenständen freizuhalten.
  • Bei unvermutetem Antreffen erdverlegter Leitungen und Kabel sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen und die Stelle zu markieren, zu sichern und abzusperren. Der entsprechende Leitungsbetreiber und der Auftraggeber sind unverzüglich zu verständigen und mit ihnen das weitere Vorgehen abzustimmen.
  • Befinden sich Baugruben und Gräben im Rohrleitungsbau im öffentlichen Verkehrsraum, sind besondere Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem fließenden Verkehr zu treffen.

Bei Arbeiten an Gasleitungen ist generell sicherzustellen, dass ein schnelles Verlassen des gefährdeten Bereichs gewährleistet ist. In Baugruben wird daher die Einrichtung von mindestens zwei, möglichst in unterschiedliche Richtungen weisenden Fluchtwegen empfohlen. Beim Einsatz von Leitern müssen diese mindestens 1 m über den Rand der Baugrube überstehen.

Beim Stapeln von Rohren ist sicherzustellen, dass jede Lage des Rohrstapels gegen Auseinanderrollen gesichert ist. Bei verpackten oder umschnürt angelieferten Rohren darf die Verpackung oder Umschnürung erst gelöst werden, wenn gewährleistet werden kann, dass die Rohre nicht ab‑ oder auseinander rollen können und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten (siehe auch DGUV Information 201‑052 "Rohrleitungsbauarbeiten" (bisher: BGR 236)).

Bei Bauarbeiten mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder arbeitsbedingter Zwangshaltung, z. B. in Gräben, sind die Randbedingungen für Arbeiten mit erhöhter elektrischer Gefährdung (siehe DGUV Information 203‑004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (bisher: BGI 594)) zu beachten. Von erhöhter elektrischer Gefährdung spricht man in Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, z. B. aufgrund räumlicher Enge oder arbeitsbedingter Zwangshaltung sowie in leitfähiger, z. B. feuchter Umgebung.

Befinden sich Bau- oder Montagestellen im öffentlichen Verkehrsraum, sind besondere Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem fließenden Verkehr zu treffen. Geeignete Maßnahmen sollten sich am vorveröffentlichten Entwurf der ASR A5.2 "Straßenbaustellen" orientieren.

Des Weiteren haben die Beschäftigten Warnkleidung gemäß DGUV Information 212-016 "Warnkleidung" (bisher: BGI/GUV‑I 8591) zu tragen.

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