Arbeiten an erdverlegten Rohrleitungen

Beim Stapeln von Rohren ist sicherzustellen, dass jede Lage des Rohrstapels gegen Auseinanderrollen gesichert ist. Bei verpackten oder umschnürt angelieferten Rohren darf die Verpackung oder Umschnürung erst gelöst werden, wenn gewährleistet werden kann, dass die Rohre nicht ab‑ oder auseinander rollen können und sich keine Personen im Gefahrbereich aufhalten (siehe auch DGUV Information 201‑052 "Rohrleitungsbauarbeiten" (bisher: BGR 236)).

Bei Bauarbeiten mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder arbeitsbedingter Zwangshaltung, z. B. in Gräben, sind die Randbedingungen für Arbeiten mit erhöhter elektrischer Gefährdung (siehe DGUV Information 203‑004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" (bisher: BGI 594)) zu beachten. Von erhöhter elektrischer Gefährdung spricht man in Bereichen mit begrenzter Bewegungsfreiheit, z. B. aufgrund räumlicher Enge oder arbeitsbedingter Zwangshaltung sowie in leitfähiger, z. B. feuchter Umgebung.

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