Sicherung von Baugruben bei Arbeiten an erdverlegten Leitungen

Bei der Neuverlegung von und bei Arbeiten an erdverlegten Leitungen sind die DGUV Vorschrift 38 "Unfallverhütungsvorschrift Bauarbeiten" (bisher: BGV C22), die DGUV Information 201‑052 "Rohrleitungsbauarbeiten" (bisher: BGR 236) und die DGUV Information 203‑017 "Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen" (bisher: BGI 759) zu berücksichtigen.

Bei Bauarbeiten mit begrenzter Bewegungsfreiheit oder arbeitsbedingter Zwangshaltung, zum Beispiel in Gräben, sind die Randbedingungen für Arbeiten mit erhöhter elektrischer Gefährdung zu beachten.

Zusammengefasst sind die wichtigsten hierbei zu beachtenden Punkte:

  • Wände von Baugruben und Gräben sind so zu böschen oder zu verbauen, dass Beschäftigte nicht durch das Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Ein sicheres Begehen der Baugrube oder des Grabens muss möglich sein.
  • An Rohrleitungsgräben und Gruben, deren Ränder oder die Gräben oder Gruben selbst betreten werden müssen, sind an den Rändern ausreichend dimensionierte Schutzstreifen vorzusehen und von Material und Gegenständen freizuhalten.
  • Bei unvermutetem Antreffen erdverlegter Kabel und Leitungen sind die Bauarbeiten sofort zu unterbrechen sowie die Stelle zu markieren, zu sichern und abzusperren. Der entsprechende Leitungsbetreiber und der Auftraggeber sind unverzüglich zu verständigen und mit ihnen das weitere Vorgehen abzustimmen.
  • Befinden sich Baugruben und Gräben im öffentlichen Verkehrsraum, sind besondere Sicherungsmaßnahmen gegenüber dem fließenden Verkehr zu treffen.

Die BG ETEM stellt Checklisten "Bau- und Montagestellen im Netzbetrieb" (SZ002) zur Verfügung.

  • Webcode: 17302182
Diesen Beitrag teilen