Absturzgefahren bei Arbeiten an Freileitungen

Beim Bau und Betrieb von Freileitungen bestehen verschiedene Gefährdungen für die Beschäftigten. Dabei sind auch Inspektionen und Korrosionsschutzarbeiten dem Betrieb zuzuordnen. Insbesondere sind hier Gefährdungen durch Absturz beim Besteigen von Masten und bei Arbeiten an Freileitungen zu nennen.

Für das Besteigen von Masten und das Arbeiten an Freileitungen sind Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch andere, zum Beispiel witterungsbedingte Gefährdungen zu beachten.

Die DGUV Information 203‑047 "Schutz gegen Absturz beim Bau und Betrieb von Freileitungen" (bisher: BGI 5148) gibt einen umfassenden Überblick über mögliche Gefährdungen sowie geeignete Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel den Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen gegen Absturz.

Gefährdungen beim Besteigen von oder bei Arbeiten auf Holzmasten sowie geeignete Schutzmaßnahmen beschreibt die DGUV Information 203‑046 "Umgang mit Holzmasten" (bisher BGI 5136). Neben der Gefährdung durch möglichen Absturz der Beschäftigten von Masten bestehen hier insbesondere Gefährdungen durch Umsturz der Maste mit den Beschäftigten. Holzmaste dürfen nur bestiegen werden, wenn ihre Standsicherheit gewährleistet ist und die Arbeitsstelle durch den Arbeitsverantwortlichen freigegeben wurde.

Bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern ist die DGUV Information 203-058 "Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern" (bisher: BGI 8683) zu berücksichtigen.

Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen und schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder durch Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko.

PSAgA unterliegen der DGUV Regel 112‑198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (bisher: BGR/GUV‑R 198) sowie der DGUV Regel 112‑199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen" (bisher: BGR/GUV‑R 199). Informationen hierzu finden sich auch in der DGUV Information 212‑515 "Persönliche Schutzausrüstungen" (bisher BGI 515).

Für die Benutzung von PSAgA hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält. Diese bildet zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung und der Gebrauchsanleitung des Herstellers die Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung. Auf dieser Grundlage sind die Beschäftigten vor der erstmaligen Tätigkeit zu unterweisen Die Unterweisung soll praktische Übungen beinhalten und mindestens einmal jährlich wiederholt werden.

Da praktische Übungen mit PSAgA oder mit Rettungsausrüstungen mit Gefährdungen verbunden sind, die weit über das übliche Maß anderer praktischer Übungen hinausgehen, müssen Personen, die derartige Übungen durchführen, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese Fachkunde kann nach dem DGUV Grundsatz 312‑001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" erworben werden.

Werden von den Beschäftigten Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel auf Freileitungen oder Freileitungsmasten mitgeführt, ist darauf zu achten, dass deren Gewicht so gering wie möglich ist, Gefährdungen durch Hängenbleiben an Mastbauteilen vermieden werden sowie keine Gefährdungen durch Wind gegeben sind. Material, Werkzeuge oder Hilfsmittel sind mit geeigneten Einrichtungen, beispielsweise durch Seile und Umlenkrollen, zur Arbeitsstelle hochzuziehen und abzulassen. Einrichtungen zum Transport müssen in der Nähe unter Spannung stehender Teile so geführt werden, dass elektrische Gefährdungen sicher ausgeschlossen sind.

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