Prüfung elektrischer Betriebsmittel

Elektrische Betriebsmittel müssen regelmäßig geprüft werden, damit man mit ihnen sicher arbeiten kann. Der Begriff Betriebsmittel schließt Arbeitsmittel nach BetrSichV ein.

Grundsätzlich ergibt sich die Verpflichtung zur Prüfung von Arbeitsmitteln aus der Betriebssicherheitsverordnung § 14 und der DGUV Vorschrift 3 § 5. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung (BetrSichV § 3) sollen die zu prüfenden Arbeitsmittel und die Prüffristen für diese Arbeitsmittel unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen vom Arbeitgeber in Einvernehmen mit der Befähigten Person (BetrSichV § 14 [2]) festgelegt werden.

Welche Qualifikationen die befähigte Person bei bestehendem elektrischen Gefährdungen erfüllen muss, kann der TRBS 1203 „Befähigte Personen – besondere Anforderungen – elektrische Gefährdungen“ entnommen werden. Grundsätzlich erfüllt die Elektrofachkraft dieses Anforderungsprofil.

Die Prüffristen sind so zu bemessen, dass Mängel, die während der Benutzung entstehen können, rechtzeitig festgestellt werden. Dabei ist der sichere Zustand des Arbeitsmittels vor der ersten Inbetriebnahme und nach Änderungen oder Instandsetzungen sowie in regelmäßigen Abständen durch eine befähigte Person zu prüfen.

Hilfestellungen zur Festlegung der Prüffristen können zum einen den Bedienungsanleitungen der Hersteller entnommen werden, zum anderen geben die DGUV Vorschrift 3 § 5 und die Technische Regel zur Betriebssicherheitsverordnung, TRBS 1201, „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, die bewährten Prüffristen wieder. Die in der Unfallverhütungsvorschrift angegebenen Prüffristen für die Prüfung von ortsveränderlichen und ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln sowie Schutz- und Hilfsmitteln (Tabelle 1 A, 1 B und 1 C) sind Orientierungswerte, die die Elektrofachkraft unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen, der Erfahrungswerte und der gesetzlichen Rahmenbedingungen abweichend einschätzen kann.

Die Prüfung eines elektrischen Betriebsmittels lässt sich in die Bereiche

  • Sichtprüfung,
  • messtechnische Überprüfung,
  • Bewertung der Messergebnisse,
  • Funktionsprüfung und
  • Dokumentation

gliedern. 

Ausführliche Informationen:
Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen (DGUV Information 203-001)

  • Webcode: 15999833
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