Unternehmermodell / betriebsärztliche Betreuung / arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der persönlichen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die möglichen Auswirkungen ihrer Arbeit auf die Gesundheit. Möglichen arbeitsbedingten Erkrankungen soll so vorgebeugt werden oder bereits eingetretene Krankheiten frühzeitig erkannt werden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein wichtiger Teil der arbeitsmedizinischen Präventionsmaßnahmen im Betrieb und leistet einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit. Sie dient allerdings nicht dazu, die Eignung oder Tauglichkeit der Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten zu ermitteln.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird unterschieden nach:
- Pflichtvorsorge: sie muss veranlasst werden, wenn Beschäftigte besonders gefährdende Tätigkeiten ausüben und ist Voraussetzung für die Beschäftigung. Damit ist der Beschäftigte gezwungen, an der Pflichtvorsorge teilzunehmen. Sie muss vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit erfolgen.
- Angebotsvorsorge: sie muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten vom Arbeitgeber angeboten werden, die Teilnahme ist für den Beschäftigten freilwillig.
- Wunschvorsorge: diese muss der Arbeitgeber ermöglichen, wenn der Beschäftigte danach verlangt. Der Anspruch besteht nicht, wenn nach den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung nicht mit Gesundheitsschäden durch die Arbeit zu rechnen ist.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge besteht aus einem ärztlichen Beratungsgespräch und ggf. Untersuchungen, die der Beschäftigte aber ablehnen kann.
Die arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. Den Beschäftigten dürfen durch die Teilnahme an der Vorsorge keine Kosten entstehen.
Verantwortlich für die Organisation und Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge im Betrieb ist der Arbeitgeber. Er erhält über die durchgeführte Vorsorge eine Bescheinigung, die aber keine Diagnosen enthalten darf (es sei denn, der Beschäftigte hat den Arzt von der Schweigepflicht befreit). Der Arzt ist aber vepflichtet, den Arbeitgeber darüber zu informieren, wenn nach seiner Ansicht die getroffenen Schutzmaßnahmen nicht ausreichen.
Was ist für Betriebe zu beachten, die am Unternehmermodell teilnehmen?
Der Unternehmer muss prüfen, ob konkreter Bedarf oder bestimmte Anlässe für betriebsärztliche Beratung bzw. Betreuung vorliegen. Wenn bestimmte Tätigkeiten bzw. Gefährdungen arbeitsmedizinische Vorsorge erfordern, insbesondere Pflichtvorsorge, muss der Unternehmer einen Betriebsarzt suchen und namentlich benennen. Nähere Erläuterungen hierzu enthalten die Teilnehmerunterlagen zum Unternehmermodell.
Rechtsgrundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge ist die "Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)"
Die Verordnung regelt:
- Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
- Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge (fachkundige/r Ärztin/Arzt)
- Pflichten, Anforderungen der Ärztin oder des Arztes (z. B. Vorsorgebescheinigung)
- Pflicht-, Angebots-, Wunsch-, Nachgehende Vorsorge
- Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge (z. B. Tätigkeitswechsel)
- Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
- Tätigkeiten mit Biostoffen
- Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z. B. Lärm, inkohärente künstliche optische Strahlung)
- Sonstige Tätigkeiten (z. B. Tragen von Atemschutz, Auslandsaufenthalte, Tätigkeiten an Bildschirmgeräten)
Arbeitsmedizinische Regeln
Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) geben konkrete Hilfen bei der Umsetzung der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der AMR kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der ArbMedVV erfüllt sind.
Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
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