Sanktionen und Regress

Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt oder als Vorgesetzter erforderliche Handlungen unterlässt, den kann die Berufsgenossenschaft bei einem Unfall in Regress nehmen.

Mit dem Regress oder Rückgriff verlangt die Berufsgenossenschaft die Aufwendungen, die sie zum Ausgleich der Unfallfolgen gesetzlich erbringt, von den Verantwortlichen zurück. Dieser Rückgriff, der im Folgenden näher erläutert wird, stellt somit eine Ausnahme von der Haftungsablösung dar, die die Berufsgenossenschaft grundsätzlich leistet.

Verantwortung in der Unfallverhütung bedeutet die Verpflichtung für den Arbeitsschutz; Fehlverhalten von Unternehmern und Vorgesetzten, sei es falsches Handeln oder vorwerfbares Unterlassen, kann bei einem Unfall weit reichende Folgen haben:

  • Strafbarkeit nach dem Strafgesetzbuch, z. B. bei fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung
  • Ordnungswidrigkeiten-rechtliche Folgen (Bußgeld), wenn die Aufsichtspflicht verletzt oder gegen berufsgenossenschaftliche Vorschriften verstoßen wurde, ohne dass es zu einem Unfall gekommen ist
  • Aufwendungsersatzanspruch der BG für die ihr unfallbedingt entstandenen Kosten (Regress)
  • arbeitsrechtliche Folgen bei Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten 

Vorsätzlich handelt, wer eine Tat bewusst und gewollt begeht. Grob fahrlässig handelt, wer die jeweils erforderliche Sorgfalt nach den Gesamtumständen des Falls in außergewöhnlich hohem Maß verletzt, d. h. ganz naheliegende, einfachste Überlegungen unterlässt und nicht beachtet, was jedem hätte einleuchten müssen. Gemeint ist eine objektiv besonders schwere und auch subjektiv nicht entschuldbare Pflichtverletzung. Ein Beispiel wäre, dass ein Arbeitgeber Beschäftigte auf Dächern arbeiten lässt, aber keinerlei Maßnahmen zum Schutz vor Absturz trifft (keine PSA, keine Vorkehrungen zum Auffangen abstürzender Personen, keine Einrichtungen, um ein Abstürzen zu verhindern). Leichte Fahrlässigkeit zieht keinen Regress nach sich. Leicht fahrlässig handelt z. B., wer einem Mitarbeiter aus Unachtsamkeit in der Eile auf den Fuß tritt und ihn verletzt.

Schadensersatzforderung der Berufsgenossenschaft (Regress)
Für oft sehr hohe Kosten bei schweren Unfällen soll bei vorsätzlichem Handeln oder grober Fahrlässigkeit nicht die Solidargemeinschaft der Unternehmen mit deren Beiträgen an die Berufsgenossenschaft aufkommen. In diesen Fällen nimmt die Berufsgenossenschaft Regress, d. h. sie richtet sich mit ihren Forderungen nach Schadensersatz an den Verursacher. Der Regress entlastet daher die Unternehmen und sanktioniert besondere Pflichtwidrigkeit in der Unfallverhütung. Er kann sich auch gegen mehrere Personen oder das Unfallunternehmen als juristische Person richten.

Bußgeldverhängung durch die Berufsgenossenschaft
Bußgeld kann die Berufsgenossenschaft verhängen bei schuldhaften Verstößen gegen

  • eine Vorschrift, die für diesen Fall eine Ordnungswidrigkeit vorsieht (s. z. B. DGUV Vorschrift 1, § 32)
  • eine vollziehbare Anordnung einer technischen Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft. 

Die maximale Bußgeldhöhe bei Verstößen gegen Unfallverhütungsvorschriften bzw. Anordnungen beträgt 10.000 Euro. Bußgelder bei Verstößen gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes, des Arbeitssicherheitsgesetzes oder gegen Rechtsverordnungen werden durch die Arbeitsschutzbehörde verhängt und können bis zu 25.000 Euro betragen. Eine Geldbuße soll die wirtschaftlichen Vorteile übersteigen, die aus dem Normverstoß ggf. gezogen wurden (§ 17 Abs. 4 OWIG).

Das Bußgeld kann auch gegen die von der Unternehmensleitung Beauftragten festgesetzt werden, wenn sie gegen eine bußgeldbewehrte Unfallverhütungsvorschrift oder eine Anordnung einer Aufsichtsperson verstoßen haben.

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