Die Unternehmensleitung

Fast alle Pflichten im Arbeitsschutz richten sich an Sie als Unternehmerin oder Unternehmer. Machen Sie Arbeitsschutz zum selbstverständlichen Bestandteil der Organisation Ihres Betriebs und überlegen Sie, wie Ihre Beschäftigten noch sicherer und gesundheitsbewusster arbeiten können. Bedenken Sie jedoch: Auch wenn Ihr Betrieb klein ist, Sie können nicht alles selbst machen.

Für die betriebliche Sicherheit sind in erster Linie Sie als Unternehmerinnen und Unternehmer selbst verantwortlich. Sie haben dafür zu sorgen, dass in Ihrem Betrieb alles dafür getan wird, um Unfälle und Berufskrankheiten zu vermeiden - und müssen dafür auch die Kosten tragen. Unternehmerinnen und Unternehmer tragen die wirtschaftlichen Vor- und Nachteile des Unternehmens.

Sie kennen Ihren Betrieb und seine Gefahrenquellen am besten. Daher stellt der Gesetzgeber Anforderungen an Sie. Sie sind verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften Ihrer Berufsgenossenschaft sowie die staatlichen Vorschriften zu kennen und zu befolgen, bzw. Sie müssen dafür sorgen, dass andere Personen diese Aufgabe für Sie erledigen. Sie sind zudem verpflichtet, durch regelmäßige Kontrolle die Einhaltung dieser Vorschriften zu überwachen.

Sie dürfen sich auch nicht darauf verlassen, dass der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft alle vorhandenen Mängel auffindet. Ein Bericht über die Betriebsbesichtigung oder die Feststellung des Aufsichtsbeamten, dass keine Mängel ersichtlich seien, befreit Sie nicht von Ihrer Eigenverantwortung. Sie dürfen sich jedoch auf Ihre Fachkräfte dann verlassen, wenn sie einschlägige Fachkunde voraussetzen können. Sie brauchen also nicht jede von Ihren Fachleuten vorgeschlagene Maßnahme zu überprüfen und müssen nur beim Vorliegen wichtiger Gründe eine Gegenansicht äußern. Immer aber bleiben Sie für die Auswahl, den Einsatz und die ständige Beaufsichtigung Ihrer Fachkräfte verantwortlich.

Gesetzliche Grundlagen
Wer für den Arbeitsschutz verantwortlich ist, wird durch das Arbeitsschutzgesetz, die staatlichen Verordnungen zum Arbeitsschutz, das Sozialgesetzbuch (Teil VII) und die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (Unfallverhütungsvorschriften) vorgegeben. Geregelt wird dort auch, was die Verantwortlichen zu tun haben. Präzisierungen finden sich in technischen Regel- und Normwerken.

Checkliste: Die Grundpflichten der Unternehmensleitung nach dem Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsschutz- und Sicherheitsorganisation im Betrieb planen und einführen
  • Gefährdungsbeurteilung erstellen und ­Gefährdungen, sofern möglich, ganz vermeiden oder an der Quelle bekämpfen
  • geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen und Kosten dafür tragen
  • geeignete und qualifizierte Beschäftigte auswählen
  • nötige Anweisungen geben und Belegschaft unterweisen
  • dafür sorgen, dass Schutzmaßnahmen bei allen Tätigkeiten beachtet werden
  • dafür sorgen, dass Beschäftigte ihren Pflichten nachkommen 

Organisation des Arbeitsschutzes
Ihre Berufsgenossenschaft berät Sie zu der Frage, wie Sie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in Ihrem Unternehmen am besten organisieren können. Folgende Bausteine gehören unter anderem zu den grundsätzlichen Präventionsmaßnahmen, die jeder Betrieb beachten sollte: 

  • Aufgaben an zuverlässige und fachkundige Personen im Betrieb übertragen und diese qualifizieren
  • Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung organisieren
  • Sicherheitsbeauftragte bestellen
  • Gefährdungsbeurteilung durchführen und dokumentieren
  • Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen und umsetzen
  • Unterweisungen durchführen
  • Arbeitsmedizinische Maßnahmen beachten
  • Persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen
  • Brandschutz- und Notfallmaßnahmen erstellen
  • Erste Hilfe sicherstellen
  • Arbeitsmittel regelmäßig prüfen

 

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Übertragen von Pflichten und Verantwortung
Als Unternehmerinnen und Unternehmer sind Sie gerade in größeren Betrieben regelmäßig nicht in der Lage, allen gesetzlichen Pflichten selbst nachzukommen. Sie sind daher berechtigt und abhängig von der Betriebsgröße auch verpflichtet, einen Teil Ihrer Aufgaben im Arbeits- und Gesundheitsschutz auf die nächsten Führungsebenen zu übertragen (Linienverantwortung). Grundsätzlich dürfen Sie fast alle Pflichten, die Ihnen auf Grund der Unfallverhütungsvorschriften obliegen, auf Beschäftigte delegieren. Sie müssen aber darauf achten, dass diese ihre Pflichten wirksam erfüllen können. Aus diesem Grund müssen Sie geeignete Vorgesetzte auswählen und diese für die Aufgaben im Arbeitsschutz qualifizieren. Generell dürfen nach Arbeitsschutzgesetz nur zuverlässige und fachkundige Beschäftigte mit Arbeitgeberpflichten beauftragt werden. Außerdem müssen Sie diese mit den erforderlichen Befugnissen und finanziellen Mitteln ausstatten. Die Vorgesetzten müssen eigenverantwortlich bei den erforderlichen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz tätig werden können.

Gestatten Sie Ihren Führungskräften, ihnen übertragene Pflichten weiter zu delegieren, müssen Sie diese hierzu bevollmächtigen. Dabei muss eine geschlossene Übertragungslinie vom Unternehmer bis zum untersten Vorgesetzten entstehen. Die Übertragung der Unternehmerpflichten muss schriftlich erfolgen und von Ihnen sowie den Verpflichteten als Bestätigung ihres Einverständnisses unterzeichnet werden. Nutzen Sie hierzu zum Beispiel unsere Vorlage "Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten".

Die Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann sich für die einzelne Führungskraft jedoch auch bereits aus dem Arbeitsvertrag ergeben, auch wenn dies dort nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Dies gilt insbesondere für Führungskräfte und Aufsichtspersonen, die schon aufgrund ihrer Stellung im Betrieb eine erhöhte Verantwortung für die Sicherheit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen.

Ohne eine wirksame Delegation bleiben die Pflichten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz mit allen Konsequenzen bei Ihnen als Arbeitgeber. Beachten Sie außerdem: Sie behalten die Oberaufsichtspflicht! Das bedeutet, dass Sie sich von Zeit zu Zeit vergewissern müssen, ob die Personen, auf die Sie die Pflichten übertragen haben, ihrer Verantwortung gerecht werden und bei der Weiterübertragung ihrerseits nur fachkundige und geeignete Beschäftigte ausgewählt haben. Diese können auch nicht "einfach" all ihre Pflichten im Arbeitsschutz auf den untersten Beschäftigten übertragen. Eine solche Übertragung ist unwirksam. In diesem Sinne verantwortungsvoll handeln Sie, wenn Sie z. B. die Übertragung der Pflichten gut organisieren und auch kontrollieren. Welche Folgen haben anschließend die Pflichtenübertragungen für die Beauftragten? Sie rücken in den Verantwortungsbereich der Unternehmerin oder des Unternehmers und müssen die mit ihrem Aufgabenbereich verbundenen Pflichten erfüllen. Bei Nichteinhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen können die Arbeitsschutzbehörden oder die Berufsgenossenschaft, auch ohne dass es zu einem Unfall kommt, die Pflichtverstöße durch Bußgelder sanktionieren.

Handeln sie grob fahrlässig, kann die Berufsgenossenschaft nach einem Arbeitsunfall Regress nehmen.

Betriebsärztliche Aufgaben und Pflichten
Sie müssen Ihre Beschäftigten arbeitsmedizinisch betreuen lassen. Dazu bestellen Sie nach den Bestimmungen der DGUV Vorschrift 2 eine Arbeitsmedizinerin oder einen Arbeitsmediziner. Diese führen die Vorsorgeuntersuchungen durch und beraten Sie in allen Fragen des Gesundheitsschutzes. Die Mindestzahl der Einsatzstunden eines Betriebsarztes ist in der Vorschrift festgelegt. Bei der Auswahl eines externen arbeitsmedizinischen Dienstes sollten Sie darauf achten, dass die Einrichtung ein Zertifikat der Gesellschaft für Qualitätssicherung in der betriebs­ärztlichen Betreuung (GQB) vorweisen kann.

Fachkraft für Arbeitssicherheit: Aufgaben und Pflichten
Sie müssen nach den Bestimmungen der für Ihr Unternehmen geltenden DGUV Vorschrift 2 Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen, die Sie bei der Durchführung der Arbeitsschutzmaßnahmen unterstützen. Die Sicherheitsfachkräfte müssen über umfangreiche sicherheitstechnische Fachkenntnisse verfügen. Die Berufsgenossenschaft bietet die hierfür erforderliche Aus- und Fortbildung an. Es gibt im Betrieb angestellte und externe Sicherheitsfachkräfte sowie überbetriebliche sicherheitstechnische Dienste. Die notwendige Zahl der Einsatzstunden einer Sicherheitsfachkraft ist in der Vorschrift festgelegt. Die notwendige Qualität der Betreuung ist bei sicherheitstechnischen Diensten gewährleistet, die das Zertifikat der Gesellschaft für Qualität im Arbeitsschutz (GQA) vorweisen können.

Sicherheitsbeauftragte: Aufgaben und Pflichten
Sicherheitsbeauftragte sind Beschäftigte, die Sie ehrenamtlich bei der Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen. Sie kümmern sich darum, ob Schutzvorrichtungen und -ausrüstungen vorhanden sind und weisen Kolleginnen und Kollegen auf sicherheits- oder gesundheitswidriges Verhalten hin. Der oder die Sicherheitsbeauftragte ist keine Aufsichtsperson, sondern hat eine beratende Funktion. Die Aus- und Fortbildung der Sicherheitsbeauftragten wird von den Berufsgenossenschaften angeboten. Beschäftigt Ihr Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, so müssen Sie mindestens einen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Sind Ihre Beschäftigten einer höheren Unfallgefahr ausgesetzt, so empfiehlt sich die Bestellung des Sicherheitsbeauftragten schon bei weniger als 20 Beschäftigten. Die Benennung sollte schriftlich und unter Absprache mit dem Betriebsrat erfolgen. Weiterhin sollten Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die direkten Vorgesetzten einbeziehen. In der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" (BGR A1) finden Sie einen Mustervordruck zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, ferner praxisnahe Informationen zur Gesundheitsförderung und Arbeitssicherheit in Ihrem Unternehmen.

Arbeitsschutzausschuss
Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten richten einen Arbeitsschutzausschuss ein, der sich über Probleme der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes austauscht, Maßnahmen festlegt und koordiniert. Dem Arbeitsschutzausschuss gehören in der Regel an: Unternehmensleitung oder Führungskräfte des Betriebs, zwei Betriebsratsmitglieder, Sicherheitsfachkraft, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragter.

Betriebliche VorgesetzteVerantwortung entspricht dem Umfang der Befugnisse und dem Rahmen der persönlichen Möglichkeiten

Verantwortung delegieren
Betriebliche Vorgesetzte Verantwortung entspricht dem Umfang der Befugnisse und dem Rahmen der persönlichen Möglichkeiten
Sicherheitsfachkraft Nur im Rahmen ihrer unterstützenden und beratenden Tätigkeit verantwortlich
Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung
Betriebsärzte alleinige Verantwortung für ihren Bereich
Betriebsrat keine Verantwortung (aber Kontrollfunktion)
Beschäftigte, Leiharbeiter keine Verantwortung

 

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