7. Dokumentieren und Fortschreiben

Die Dokumentation erfordert keine bestimmte Art von Unterlagen. Sie kann in Papierform oder elektronisch gespeichert werden. Es muss jedoch erkennbar sein, dass die Gefährdungsbeurteilung effektiv durchgeführt wurde. In der Praxis werden meistens alle Schritte der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert.

Die Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Beurteilung der Gefährdungen
  • Festlegung konkreter Arbeitsschutzmaßnahmen einschl. Terminen und Verantwortlichen
  • Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit
  • Datum der Erstellung/Aktualisierung

 

Zur Dokumentation gehören z.B. auch:

  • Messprotokolle (Gefahrstoffe, Lärm), die bei der Ermittlung und Beurteilung herangezogen wurden bzw. die Wirksamkeit dokumentieren
  • Betriebsanweisungen für Gefahrstoffe und Maschinen, die als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung verhaltensbezogene Maßnahmen für die Beschäftigten festgelegen.
  • Prüfprotokolle, die den Nachweis des arbeitssicheren Zustands von Arbeitsmitteln, Einrichtungen und Anlagen beschreiben

Fortschreiben:

Die Gefährdungsbeurteilung ist regelmäßig zu überprüfen. Dabei ist der Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Soweit erforderlich, sind die Schutzmaßnahmen anzupassen.

Anlässe sind z.B.:

  • Änderung in der Betriebsorganisation
  • Beschaffung neuer technischer Arbeitsmittel oder –stoffe
  • Umstrukturierung von Arbeits- oder Verkehrsbereichen
  • Änderung von Arbeitsverfahren oder Tätigkeitsabläufen
  • Änderung von Vorschriften und Gesetzen
  • Verbesserung des Standes der Technik
  • Auftreten von Unfällen, Beinahe- Unfällen, Berufskrankheiten oder Erhöhungen des Krankenstandes


Ergibt die Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung, dass keine neuen Maßnahmen erforderlich sind, so reicht es, das Datums der Überprüfung in der Dokumentation.

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