Schmalbahndruckmaschinen

Problematisch sind lösemittelhaltige Farben mit Flammpunkten kleiner 55° C und ggf. Wascheinrichtungen, in die Lösemittel eingebracht werdne können.

Für den Fall, dass in Druckmaschinen keine brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt kleiner 55° C verwendet werden und betriebsmäßig keine brennbaren Flüssigkeiten versprüht oder über ihren Flammpunkt hinaus erhitzt werden, sind keine Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich (vgl. dazu DIN  EN 1010-1).

Werden jedoch lösemittelhaltige Farben mit einem Flammpunkt kleiner 55° C verarbeitet, ist im Rahmen einer Risikobeurteilung zu prüfen, ob die geplante Anwendung der in der Betriebsanleitung beschriebenen bestimmungsgemäßen Verwendung entspricht. Andernfalls ist zu prüfen, ob zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich sind. Kann explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge (ab 10 l Volumen) nicht ausgeschlossen werden, müssen zusätzlich die Anforderungen aus der ATEX-Richtlinie für Maschinenhersteller (RL 94/9/EG – ATEX 95) erfüllt sein. Das betrifft vor allem den Nachweis der Zündquellenfreiheit in den explosionsgefährdeten Bereichen entsprechend den ATEX-Leitlinien. Maschinen, bei deren bestimmungsgemäßer Verwendung explosionsfähige Atmosphäre in gefahrdrohender Menge auftreten kann, müssen bereits bauseitig diese Vorgaben berücksichtigen.

Existiert ein Druckmaschinenhersteller nicht mehr, fehlen notwendige Informationen oder reichen sie nicht aus, muss diese Aufgabe, begründet durch die ATEX-Richtlinie für Betreiber (RL 1999/92/EG – ATEX 137) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), vom Betreiber selbst übernommen werden. Zu den Pflichten des Betreibers gehört auch gemäß Gefahrstoffverordnung die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zu möglichen Brand- und Explosionsrisiken. Kann im Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre in gefahrdrohender Menge nicht ausgeschlossen werden, ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen. Weitergehendes Informationsmaterial zur selbständigen Erarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen und zur Erstellung von Explosionsschutzdokumenten ist über die Berufsgenossenschaft erhältlich.

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