Waschmaschinen in Druckereien

Die Maßnahmen hängen davon ab, ob z.B. explosionsgeschützte oder nicht explosionsgeschütze Waschmaschinen eingesetzt werden.

Bei Waschmaschinen, die mit Sprüh-, Bürsten- oder anderen aerosolbildenden Verfahren arbeiten, ist der Waschmaschinendeckel mit einer Verriegelung mit Zuhaltung zu versehen. Sie muss während des gesamten Waschbetriebes wirksam sein. Ausnahmen davon sind z.B. möglich, wenn die Waschmaschine an eine ausreichend wirksame Absaugung angeschlossen ist.

Entstehen beim Einsatz brennbarer Flüssigkeiten Aerosole, z. B. beim Versprühen, verliert das Flammpunktkriterium als Bewertung seine ursprüngliche Bedeutung. Selbst brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkten größer 100° C erzeugen unter diesen Bedingungen eine explosionsfähige Atmosphäre

 

Nicht explosionsgeschützte Waschmaschinen

Werden in nicht explosionsgeschützten (nicht ATEX- konformen) Waschmaschinen lösemittelhaltige Reinigungsmittel eingesetzt, gelten folgende Voraussetzungen:

Es sind organische Lösemittel mit Flammpunkten größer 55° C zulässig, wenn

  • keine zusätzliche Erwärmung möglich ist und
  • keine Sprüh-, Bürsten- und andere aerosol- bildende Verfahren angewendet werden.

Wassermischbare organische Lösemittel mit einem Wasseranteil größer 80 % sind generell zulässig, wenn

  • die Temperatur des Waschmittels ständig mindestens 15 K unterhalb des Flammpunktes des organischen Lösemittels liegt und
  • der Flammpunkt des organischen Lösemittels größer 55° C ist

 

Explosionsgeschützte Waschmaschinen

In explosionsgeschützten (ATEX-konformen) Waschmaschinen, in denen Sprüh-, Bürsten- oder andere aerosolbildende Verfahren zur Anwendung kommen, besteht im Gasraum über der Flüssigkeit im Inneren der Waschmaschine während des Waschvorganges immer eine explosionsfähige Atmosphäre (Zone 0; siehe Tabelle). Dies gilt für alle Waschmittel mit mehr als 20 % organischer Lösemittel unabhängig vom Flammpunkt.

Zusätzlich muss der Hersteller eine Zündquellenanalyse gemäß ATEX 95 durchführen und dokumentieren. Liegt diese nicht vor, muss der Betreiber entsprechend ATEX 137 diese selbst durchführen und dokumentieren. Im Bedarfsfall sind Explosionsschutzmaßnahmen anzuwenden.

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